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Politik: Kriegsgefangene genießen Schutz

Die Genfer Konvention von 1949 zum Schutz von Kriegsgefangenen gibt unter anderem Anweisungen für die Behandlung vor Gericht.Dazu gehört eine Informationspflicht des sogenannten Gewahrsamsstaats über Vorwürfe gegen Gefangene, die mit der Todesstrafe geahndet werden können.

Die Genfer Konvention von 1949 zum Schutz von Kriegsgefangenen gibt unter anderem Anweisungen für die Behandlung vor Gericht.Dazu gehört eine Informationspflicht des sogenannten Gewahrsamsstaats über Vorwürfe gegen Gefangene, die mit der Todesstrafe geahndet werden können.So ist "den Kriegsgefangenen und ihren Schutzmächten so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Rechtsvorschriften des Gewahrsamsstaates die Todesstrafe vorsehen".

Gemäß der in Artikel 99 festgelegten Regeln darf "kein Kriegsgefangener wegen einer Handlung gerichtlich verfolgt oder verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung" nicht ausdrücklich per Gesetz oder geltendes Völkerrecht "verboten war".Die Kriegsgefangenen dürfen "keinerlei körperlichem oder seelischem Zwang" ausgesetzt werden, um sie "dazu zu bringen", sich der angelasteten Handlungen "schuldig zu bekennen".Eine Verurteilung "ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers" ist unzulässig.

Im übrigen legt die Konvention - eine Fortschreibung der Haager Landkriegsordnung von 1907 und des Genfer Abkommens von 1929 - wichtige allgemeinere Grundsätze fest, die "unter allen Umständen" einzuhalten seien: So müssen Kriegsgefangene menschlich behandelt werden.Mißhandlungen und Vergeltungsakte sind untersagt.Die Gefangenen müssen vor öffentlicher Neugier geschützt werden - erzwungene TV-Auftritte sind demnach unzulässig.

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