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Minijobber: Auch sie dürfen künftig riestern

Neu ab 1. Januar 2013: Auch Minijobber sind künftig förderberechtigt für die Riester-Rente

Mit einem versicherungspflichtigen Minijob können Beschäftigte bald automatisch riestern. Darauf weist die Rentenversicherung Bund hin. Der Grund: Minijobs, die ab 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Minijobber gehören damit zum förderberechtigten Personenkreis. Bisher zahlen sie neben dem Arbeitgeber-Pauschbetrag von derzeit 15 Prozent keine eigenen Beiträge und sind damit nicht förderberechtigt. Nur wenn sie den Arbeitgeberbeitrag freiwillig für den vollen Rentenversicherungsschutz aufstocken, haben sie Anspruch auf staatliche Riester-Förderung. Bei Geringverdienern kann ab Januar schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 Euro in einen Riester-Vertrag für eine staatliche Zulage ausreichen. dpa

Tsp

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