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Politik: Mütter dürfen Vätern das Sorgerecht weiter verweigern

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Nach der Trennung entscheidet bei Unverheirateten die Frau über die Kinder

Karlsruhe. Unverheiratete Väter können auch in Zukunft das Sorgerecht für ihr Kind nur mit Zustimmung der Mutter erhalten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch das geltende Recht für verfassungsgemäß erklärt.

Erst seit 1998 ist es möglich, dass unverheiratete Väter gemeinsam mit den Müttern ein Sorgerecht für ihr Kind erhalten. Allerdings nicht gegen den Willen der Mutter. Dagegen versuchten zwei Väter aus Hessen und Baden-Württemberg gerichtlich vorzugehen. Einer der beiden Kläger kündigte nach der Niederlage vor dem höchsten deutschen Gericht an, nun vor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu ziehen, wo bereits eine Reihe ähnlicher Fälle anhängig sind.

Der Erste Senat begründete sein Urteil mit der Unterschiedlichkeit der Situation von nicht-ehelichen Kindern. Neben unverheirateten Eltern, die sich die Sorge für das Kind teilten, gebe es auch Fälle, in denen sich die Väter überhaupt nicht die Verantwortung mit der Mutter teilen wollten. Dass der Gesetzgeber das Sorgerecht zunächst immer der Mutter zuordne und nur im Falle ihrer Zustimmung ein gemeinsames Sorgerecht ermögliche, sei deshalb nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass ein gegen den Willen der Mutter erzwungenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden sei, heißt es in der Begründung. Der Erste Senat billigte auch, dass unverheiratete Väter nicht die Familiengerichte anrufen können, wenn die Mutter einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt. Es sei nicht zu erwarten, dass die Gerichte in solchen Fällen zu einer anderen Entscheidung kommen würden. Allerdings verlangen die Verfassungsrichter vom Gesetzgeber bis Ende 2003 eine Übergangsregelung für Altfälle. Trennte sich ein unverheiratetes Paar vor 1998, war ein gemeinsames Sorgerecht stets ausgeschlossen. In diesen Fällen soll auf Antrag des Vaters eine gerichtliche Überprüfung möglich sein, ob ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. (AZ: 1 BvR 933/01 und 1 BvL 20/99)

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