zum Hauptinhalt

Politik: Nach BGH-Urteil muss Rückfalltäter entlassen werden

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat strenge Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung verurteilter Straftäter angelegt. Nur wenn in der Haft neue Tatsachen bekannt werden, die die Gefährlichkeit des Verurteilten belegen, kann die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat strenge Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung verurteilter Straftäter angelegt. Nur wenn in der Haft neue Tatsachen bekannt werden, die die Gefährlichkeit des Verurteilten belegen, kann die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden.

Im konkreten Fall muss ein Sexualstraftäter mit vielen einschlägigen Vorstrafen aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, obwohl er als gefährlich gilt. Denn seine Unterbringung war nicht auf neu bekannt gewordene Tatsachen gestützt worden. Vielmehr sollte ein früheres, als falsch erkanntes Urteil korrigiert werden. Solch eine nachträgliche Korrektur ist laut BGH gesetzlich unzulässig.

Bei dem Straftäter handelt es sich um einen jetzt 60-jährigen Mann, der seit 40 Jahren immer wieder wegen Gewalt- und Sexualstraftaten verurteilt wurde. Zuletzt verhängte das Landgericht Hannover 1993 wegen einer Serie von Raub- und Sexualdelikten 14 Jahre Haft. Im Jahr 1993 gab es die nachträgliche Sicherungsverwahrung noch nicht. Allerdings konnte bei sogenannten Hangtätern die Sicherungsverwahrung sofort im Urteil verhängt werden. Das Landgericht Hannover sah von dieser Möglichkeit aber ab.

Als nun die Haftentlassung des Mannes bevorstand und es Anhaltspunkte gab, dass er nach wie vor gefährlich ist, ordnete das Landgericht im Mai 2007 die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Diese gesetzliche Möglichkeit des „Wegsperrens“ war zwischenzeitlich geschaffen worden.

Der BGH beanstandete jetzt, dass der Unterbringungsbeschluss nicht auf neuen Tatsachen beruhte. Vielmehr sollte er der Korrektur des Urteils von 1993 dienen. Das sei zwar nach Ansicht des BGH damals ebenfalls falsch gewesen. Denn es sei schwer verständlich, weshalb 1993 von der Sicherungsverwahrung abgesehen worden sei. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfe aber nicht zur nachträglichen Korrektur eingesetzt werden. „Der Verurteilte muss entlassen werden, selbst wenn von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht“, so der BGH. (Aktenzeichen: 3 StR 378/07) Ursula Knapp

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false