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Ein Fläschchen mit Pentobarbital-Natrium, das bei der Sterbehilfe verwandt wird.

© picture alliance / Winfried Roth

Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: Ärzterecht muss Beihilfe zum Suizid zulassen

Karlsruhe hatte die Strafbarkeit der Beihilfe für "nichtig" erklärt. Jetzt muss das ärztliche Berufsrecht sein Verbot kippen. Ein Gastbeitrag.

Der Autor ist Internist, Rettungsmediziner und Diplombiologe. Er ist Mitgründer des Berliner Vivantes Hospizes und veröffentlichte 2018 das Buch „Abschied vom Leben – von der Patientenverfügung zur Palliativmedizin“.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. Februar diesen Jahres die Strafbarkeit ärztlicher Suizidbeihilfe für „nichtig“ erklärt. Gegen den entsprechenden Artikel 217 im Strafgesetzbuch hatte auch der Autor vor dem höchsten deutschen Gericht geklagt: Die Kläger sahen ihre Gewissensfreiheit (Artikel vier des Grundgesetzes) und die Freiheit ihrer Berufsausübung (Artikel zwölf des Grundgesetzes) verletzt.

Jenseits der Kernaussagen zur Rechtmäßigkeit selbstbestimmter Lebensbeendigung formuliert das Gericht indes Leitsätze, die das Selbstverständnis großer Teile der Ärzteschaft erschüttern: Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, sei nicht nur zu dulden, sondern wirksam und auf humane Weise zu ermöglichen.

Weder Krankheit noch hohes Alter seien Voraussetzung für eine Suizidbeihilfe; auch sei die Suizidabsicht weder zu begründen noch zu rechtfertigen. Niemand aber könne verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten – also auch kein Arzt und keine Ärztin.

Nun ist es aber gerade die Ärzteschaft, die über die geeignetsten, weil humansten Mittel verfügt, einem plausiblen Suizidwillen den Weg zu bahnen; eine Auffassung, die auch der Autor vertritt und die von zahlreichen Kollegen/Innen geteilt wird. Ist damit einer schrankenlosen Suizidbeihilfe Tür und Tor geöffnet?

Ohnehin dürfen nur Wenige Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen

Keineswegs. Das Gericht hat den Gesetzgeber ausdrücklich zu einer detaillierten Regulierung der Suizidbeihilfe aufgerufen: Unverzichtbar sei zum einen der Nachweis der Freiverantwortlichkeit, Wohlerwogenheit und Nachhaltigkeit der Suizidabsicht – was den Kreis derer, die Suizidbeihilfe glauben in Anspruch nehmen zu dürfen, massiv einschränkt! Zum anderen müsse der Gesetzgeber „gesellschaftlichen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten von Seiten Dritter rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen“.

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Umso unverständlicher sind die Reaktionen mancher Politiker. Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse scheut sich nicht, das Verfassungsgericht in die Nähe der unmenschlichen Justiz des Nationalsozialismus zu rücken: „(…)Hier haben ‚furchtbare Juristen' in geradezu triumphalistischer Manier die Selbsttötung zum Inbegriff der Autonomie des Menschen gemacht."

Thierse spricht vom „gottgleichen Verfassungsgericht“ und kritisiert, „eine Schutzpflicht des Staates für das Leben gibt es nach diesem Urteil eigentlich nicht mehr“. Dies ist eine infame Einlassung, die sich selbst richtet.

Zwar ist nun mit dem Urteil des Verfassungsgerichts eine Grundsatzentscheidung gefallen; ungelöst bleibt indes – neben der erforderlichen Öffnung des Betäubungsmittelrechts – der Konflikt zwischen Strafrecht und ärztlichem Berufsrecht. Und dies kann nur bedeuten: Das strikte berufsrechtliche Verbot der Suizidbeihilfe ist zu widerrufen.

Dem ärztlichen Gewissen kommt hier besondere Bedeutung zu

Eine Forderung, die gestützt wird durch eine aktuelle Online-Umfrage des Wissensportals für Mediziner, Medscape, durchgeführt unter 1008 Ärzten/Innen Anfang 2020. Die Frage lautete: „Sollte die ärztliche Sterbehilfe legalisiert werden?“ Nur 31 Prozent der Befragten lehnen ärztlich assistierten Suizid eindeutig ab. 45 Prozent sind entweder für seine Legalisierung oder kann sich eine solche vorstellen.

Für mein ärztliches Selbstverständnis kommt gerade in der Frage der Suizidbeihilfe dem individuellen ärztlichen Gewissen exzeptionelle Bedeutung zu. Über dieses hatte der Kieler Ärztetag 2011 demokratisch entschieden: Mit 166 Ja- und 56 Nein-Stimmen bei sieben Enthaltungen hatte er beschlossen, fortan die ärztliche Suizidbeihilfe zu verbieten. Einer demokratischen Entscheidung indes ist das ärztliche Gewissen – zumindest das meinige – nicht zugänglich. Demzufolge habe ich mehrfach Suizidbeihilfe geleistet.

Umstritten. In dem gerade uraufgeführten Theaterstück "Gott" setzt sich Autor Ferdinand von Schirach mit dem Thema selbstbestimmtes Sterben auseinander. Zeitgleich im Berliner Ensemble und im Düsseldorfer Schauspielhaus aufgeführt.
Umstritten. In dem gerade uraufgeführten Theaterstück "Gott" setzt sich Autor Ferdinand von Schirach mit dem Thema selbstbestimmtes Sterben auseinander. Zeitgleich im Berliner Ensemble und im Düsseldorfer Schauspielhaus aufgeführt.

© Annette Riedel/dpa

Zum ärztlichen Gewissen im Verhältnis zum Berufsrecht hatte sich das Bundesverwaltungsgericht schon 1968 geäußert: „Der Beruf des Arztes ist in einem hervorragenden Maß ein Beruf, in dem die Gewissensentscheidung des einzelnen Berufsangehörigen im Zentrum der Arbeit steht. In den entscheidenden Augenblicken seiner Tätigkeit befindet sich der Arzt in einer unvertretbaren Einsamkeit, in der er – gestützt auf sein fachliches Können – allein auf sein Gewissen gestellt ist. Die Freiheit der Gewissensentscheidung bildet als ein Kernstück der ärztlichen Ethik eine immanente und wesenseigene Beschränkung der berufsständischen Rechtsetzungsgewalt.“

Auch der verstorbene ehemalige Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe äußerte 2011: „Die Beihilfe zum Suizid gehört nicht zu den ärztlichen Aufgaben, sie soll aber möglich sein, wenn der Arzt das mit seinem Gewissen vereinbaren kann.“ Für mich eine weise, indes noch im gleichen Jahr vom Kieler Ärztetag verworfene Position, die den unterschiedlichen ethischen Sichtweisen innerhalb der Ärzteschaft gerecht geworden wäre.

Suizidbeihilfe kann unter Umständen zu einer ärztlichen Aufgabe werden

Heftigen Widerspruch gegen die Aufhebung der Strafbarkeit der Suizidbeihilfe äußert der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), der für die Gesamtheit der 6000 Mitglieder zu sprechen vorgibt. Dies ist jedoch unzutreffend: In einer von der DGP selbst 2015 durchgeführten Umfrage lehnten 56 Prozent ihrer Mitglieder eine Beteiligung am ärztlich assistierten Suizid ab, aber nur 21 Prozent aller Befragten sahen die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Regelung.

Nach meinem Dafürhalten verhalten sich Palliativmedizin und ärztliche Suizidbeihilfe nicht antagonistisch zueinander, vielmehr sind sie komplementär. Ärztliche Suizidbeihilfe kann zu einer äußersten Maßnahme palliativer Medizin werden. Unter Umständen ist sie nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Suizidbeihilfe kann also zu einer ärztlichen Aufgabe werden.

Solche Umstände liegen für mich dann vor, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn es sich um einen aussichtslos kranken Menschen handelt, der frei verantwortlich entscheiden kann; der über alle Möglichkeiten palliativmedizinischer Versorgung erfährt – und dennoch weiter leidet oder Alternativangebote aus plausiblen Gründen ablehnt, darf bei einem nachhaltig geäußerten Willen ein Suizid mit ärztlicher Unterstützung nicht verwehrt werden.

Suizidbeihilfe, die bei schwerstem Leiden auf humane Weise Selbstverfügung ermöglichen soll, bleibt eine unerlöste Debatte. Für manche/n Zeitgenossen/In mag das Wort „Selbstverfügung“ einen Geruch von Selbstherrlichkeit haben. Indes ist Selbstverfügung ein hohes und verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das es nicht nur zu ertragen, sondern dann, wenn das Leiden übermächtig geworden ist, auch mitzutragen gilt: Der Zusammenhalt unserer Gesellschaft setzt Respekt vor dem Mitmenschen voraus - auch und gerade in der Anerkennung der Vorstellung seines eigenen Lebensendes.

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