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Politik: Nazis in Oasen

Reicht rechtes Denken für ein Hotel-Hausverbot? Bundesgerichtshof urteilt über Ex-NPD-Chef Voigt.

Berlin - Der politische Kampf gegen Demokratie, Menschenrechte und Frieden kostet Kraft, weshalb auch ein überzeugter Rechtsextremer wie der frühere NPD-Vorsitzende Udo Voigt mal eine Pause braucht. Die sollte seine Frau und ihn vor drei Jahren in ein Wellnesshotel nach Bad Saarow führen, ein Kurztrip für knapp 400 Euro. Doch das Paar trat die Reise nicht an. Voigt wurde zum unerwünschten Gast erklärt und bekam ein Hausverbot, gegen das er klagte. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der an diesem Freitag sein Urteil spricht. Was für eines, gilt als offen. Sicher ist, dass die Richter Absichten des Bundestags auf die Probe stellen, Rechtsextreme in Alltagsgeschäften benachteiligen zu dürfen. Es geht also ums Prinzip, nicht nur für Voigt.

Ein Hotel muss sich seine Gäste aussuchen dürfen, denkt man, nur so einfach ist die Sache nicht. Die Reise war ja schon gebucht, als eine Rezeptionistin bemerkte, wen man sich da ins Haus holte. Voigt, der schon mehrmals zu Gast war, sollte diesmal nicht mehr kommen dürfen. Denn in der „Oase der Entspannung“ könnte er als Exponent radikaler Weltsicht das „Wohlfühlerlebnis“ der anderen stören, argumentierte der Hotelier, der in asiatisch angehauchtem Ambiente auch Homosexuelle als „sehr liebe Gäste“ begrüßt. Eine Umgebung, die Voigt trotz seiner völkischen Grundierung so anziehend findet, dass er das Hausverbot nicht auf sich sitzen lassen will. Das Landgericht Frankfurt/Oder und das Oberlandesgericht Brandenburg hatten ihn abgewiesen. Der Saunagang des braunen Paten wurde so für den BGH zur tückischen Grundsatzfrage, auf die es keine schnelle Antwort geben konnte.

Gilt das Diskriminierungsverbot auch für Nazis? Immerhin gibt es seit fünf Jahren das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es soll Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Bei sogenannten Massengeschäften wie der Buchung eines Hotelzimmers wurde jedoch im Gesetzestext auf das Merkmal „Weltanschauung“ verzichtet. Denn andernfalls „besteht die Gefahr, dass zum Beispiel Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts aufgrund der Vorschrift versuchen, sich Zugang zu Geschäften zu verschaffen, die ihnen aus anerkennenswerten Gründen verweigert wurden.“ So stellte es damals der Bundestags-Rechtsausschuss fest.

Bislang ist die Justiz im Fall Voigt dieser Ansicht gefolgt und hat stattdessen das Hausrecht des Hotelbetreibers betont. Er habe „ein berechtigtes Interesse“ daran, für Gäste „eine friedliche und ruhige Atmosphäre zu schaffen“, heißt es im Urteil des Oberlandesgerichts. Eine Oase mit Voigt wäre keine mehr.

In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof vor einigen Wochen las der Vorsitzende nachdenklich aus dem Grundgesetz vor, in dem steht, dass niemand wegen seiner „politischen Anschauungen“ benachteiligt werden darf. Das könnte ein Signal gewesen sein, dass Voigt doch noch Recht bekommen kann. Ob er sich dann entspannt – und ob in Bad Saarow –, könnte trotzdem fraglich sein.

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