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Politik: Ost-Abschlag gilt

Karlsruhe: Neue Länder dürfen Beamten weniger bezahlen

Karlsruhe. Die niedrigere Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in den neuen Ländern ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Der Zweite Senat stellte klar, dass eine regional unterschiedliche Besoldung von Beamten nicht gegen die Verfassung verstößt. Damit steht den kürzlich beschlossenen Öffnungsklauseln der Länder zur Streichung des Urlaubsgeldes für Beamte verfassungsrechtlich nichts im Wege.

Der so genannte Ostabschlag für Beamte wurde mit der Wiedervereinigung eingeführt. Die als Übergangsregelung bezeichnete Vorschrift wurde immer wieder verlängert und gilt bis Dezember 2005. Allerdings stieg die Ost-Besoldung von 60 im Jahr 1990 auf derzeit 90 Prozent.

Gegen den Abschlag erhoben ein Polizeibeamter aus Sachsen und ein Richter aus Sachsen-Anhalt Klage. Das Verwaltungsgericht Dresden hielt den Ostabschlag wegen Verletzung des Gleichheitssatzes für verfassungswidrig und legte den Fall des Polizeibeamten Karlsruhe zur Prüfung vor. Der Zweite Senat verneinte in beiden Fällen einen Verfassungsverstoß. In der weit über den Einzelfall hinausgehenden Begründung heißt es, dass eine regional unterschiedliche Besoldung von Beamten zulässig sei. Durch die früher geltenden unterschiedlichen Ortszuschläge seien auch im Westen Beamte bis in die 70er Jahre hinein in gewissem Umfang variabel entlohnt worden.

Bezogen auf die niedrigere Beamtenbesoldung wird festgestellt, dass auch 13 Jahre nach der Wiedervereinigung das Bruttoinlandsprodukt pro Erwerbstätigem im Osten um 19 Prozent niedriger ist. Der Gesetzgeber dürfe in der „einmaligen Sonderlage“ der Wiedervereinigung auch auf die Haushaltslage in den neuen Ländern Rücksicht nehmen, so die Begründung weiter. Allerdings könnte eine Verlängerung des Ostabschlags über 2005 hinaus problematisch werden. Schließlich sei dies als Übergangsregelung verabschiedet worden. (AZ: 2 BvL 3/00 und AZ: 2 BvR 709/99)

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