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AfD-Chef Jörg Meuthen vor Gericht.

© AFP

Partei klagte gegen Bußgeld: AfD verliert Prozess um Spendenaffäre

Im Prozess um fragwürdige Wahlkampfhilfe für ihren Chef Jörg Meuthen hat die AfD eine Niederlage erlitten. Der hatte sich vergeblich auf Unwissenheit berufen.

Wie kompliziert die Sache ist, wird deutlich, als sich die Richterin gegen Mittag mit ihren Kollegen zur Beratung zurückzieht. Sie könne überhaupt nicht vorhersehen, wie lange das jetzt dauern werde, sagt sie. Der Fall: „Die Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland.“ Die AfD hat die Bundestagsverwaltung verklagt. Diese sieht in Wahlkampfhilfen an AfD-Parteichef Jörg Meuthen eine illegale Parteispende und verhängte eine Strafzahlung in Höhe von 269.400 Euro. Die AfD verlangte, dass der Bescheid aufgehoben wird.

Immer wieder machen fragwürdige Parteispenden an die AfD Schlagzeilen. In dem Fall, der am Donnerstag vor dem Berliner Verwaltungsgericht verhandelt wurde, hatte die Schweizer Werbeagentur Goal AG im Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg 2016 die AfD unterstützt. Sie ließ Flyer drucken, großflächig Plakate anbringen und schaltete Anzeigen. Der Chef der Goal AG, Alexander Segert, ist ein guter Bekannter von AfD-Chef Meuthen. Damit Segert auf Prospekten, Flyern und Anzeigen Bilder von Meuthen verwenden konnte, unterzeichnete der AfD-Chef eine sogenannte Freistellungserklärung – er zeigte sich also mit den Werbemaßnahmen einverstanden.

Wie inzwischen bekannt ist, hatten diese einen erheblichen Wert: 89.800 Euro. Die Bundestagsverwaltung sah das als geldwerte Leistung und wertete den gesamten Vorgang als verbotene Annahme anonymer Spenden. Sie verlangte deshalb eine Strafzahlung in dreifacher Höhe des Wertes der Werbemaßnahmen. Das Gericht wies in seiner Entscheidung, die es am Donnerstagabend verkündete, die Klage der AfD gegen dieses Bußgeld ab.

„Ich habe vieles nicht mitgekriegt“

Meuthen, der sich zum Auftakt der Veranstaltung betont optimistisch gab, stellte den Fall in der mündlichen Verhandlung so dar: Der Landtagswahlkampf 2016 in Baden-Württemberg sei sehr „hemdsärmelig“ abgelaufen. „Sie müssen sich das wie ein Start-up-Unternehmen vorstellen“, sagte er in der Verhandlung. Sein Bekannter Segert habe ihn irgendwann gefragt, ob er ein paar Plakate für ihn drucken solle. „Ich habe gesagt: Mach!“, erzählte Meuthen. Dann habe er sich nicht mehr damit beschäftigt und auch keinen Einfluss genommen auf die Gestaltung der Werbematerialien. Auf die Frage der Richterin, ob ihm die von der Goal AG damals erstellten großformatigen Plakate, die Flyer und Anzeigen später denn nicht aufgefallen seien, antwortete Meuthen, er sei sehr beschäftigt gewesen: „Ich habe vieles nicht mitgekriegt.“

Gestritten wurde im Laufe der Verhandlung um eine ganze Reihe von Punkten: Handelte es sich bei den Werbeaktionen um eine Spende nach dem Parteiengesetz? Die AfD bezweifelte das, weil kein Geld geflossen ist. Handelte es sich bei der Spende um eine an die Partei und nicht nur an Meuthen persönlich? Die Bundestagsverwaltung sagte, es wurde zumindest auch für die AfD geworben – zum Beispiel war neben dem Foto von Meuthen das AfD-Logo abgebildet.

Meuthen sagt, er habe nicht nach dem Wert gefragt

Die AfD wiederum behauptete, es handele sich nicht um eine Spende an die Partei, sondern nur um eine Parallelaktion Dritter – sie habe ja keinen Einfluss genommen auf die Gestaltung der Plakate. Strittig war außerdem: Hat die AfD die Spende im Sinne des Parteiengesetzes angenommen oder hätte dafür etwa der Schatzmeister informiert werden müssen? Und hat die AfD bei der Annahme der Spende gegen das Parteiengesetz verstoßen? Wenn eine Spende unzulässig ist, muss eine Partei sie laut Gesetz spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das kommende Jahr an den Präsidenten des Bundestages weiterleiten.

Kompliziert ist der Fall, weil Meuthens Bekannter Segert später auf Nachfrage angab, er habe die Werbemaßnahmen gar nicht selbst finanziert. Er führte eine Liste von zehn Einzelpersonen auf, die angeblich das Geld gegeben hätten. Es gibt Zweifel, ob es sich bei zehn Personen um die wahren Spender handelt. Für die Bundestagsverwaltung ist unabhängig davon klar: Die AfD hätte die Unterstützung nicht annehmen dürfen, weil die Spender zum Zeitpunkt der Spendenannahme nicht feststellbar waren.

Anscheinend wird versucht, alle Skandale der anderen Parteien in kürzester Zeit nachzuahmen. In dieser Richtung ist die AfD auf einem guten Weg.

schreibt NutzerIn A.v.Lepsius

Meuthen aber beteuerte, er habe zum fraglichen Zeitpunkt im baden-württembergischen Landtagswahlkampf „nicht den geringsten Anlass zu glauben gehabt, dass ich unrechtmäßig handeln könnte“. Er habe keine Ahnung gehabt, wie hoch der Gegenwert der Werbemaßnahmen war. Und er sei nicht auf die Idee gekommen, seinen guten Bekannten Segert zu fragen, woher eigentlich das Geld für die Werbeaktionen kam. Er sei davon ausgegangen, dass Segert das bezahle.

Gericht: Annahme der Spende war rechtswidrig

Die Bundestagsverwaltung hält es zumindest für unglaubwürdig, dass Meuthen keinen Einfluss genommen hat auf die Gestaltung der Plakate. Sie argumentierte, Meuthen hätte mindestens die Möglichkeit gehabt, Einfluss zu nehmen – weswegen es sich um eine Parteispende handele.

In seiner Entscheidung schloss sich das Gericht der Sichtweise der Bundestagsverwaltung an. Bei den von Dritten finanzierten Werbemaßnahmen handele es sich um Spenden im Sinne des Gesetzes. Mit den finanzierten Plakaten, Flyern und Inseraten sei ausdrücklich für die AfD geworben worden. Die Partei habe durch Meuthen, der damals auch Landeschef war, maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Werbekampagne nehmen können. Die Annahme der Spende sei rechtswidrig gewesen, da die Spender im Frühjahr 2016 für die AfD nicht feststellbar gewesen seien. Meuthen habe sich bei Annahme der Spende nicht die erforderliche Gewissheit über die Person des Spenders und die Höhe der Spende verschafft. Gegen dieses Urteil kann die AfD Berufung einlegen.

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