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Politik: Per Zwang in Raucherkneipen kellnern?

Auch für die Arbeitsvermittlung wirft der Nichtraucherschutz Fragen auf: Kann beispielsweise ein ALG-IIEmpfänger gezwungen werden, als Kellner in einem Raucherlokal zu arbeiten? Eine verbindliche Regelung gebe es nicht, sagt Heinz Oberlach von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Auch für die Arbeitsvermittlung wirft der Nichtraucherschutz Fragen auf: Kann beispielsweise ein ALG-IIEmpfänger gezwungen werden, als Kellner in einem Raucherlokal zu arbeiten? Eine verbindliche Regelung gebe es nicht, sagt Heinz Oberlach von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Im Grundsatz gelte: Wenn eine Arbeit eine „persönliche Belastung “ darstelle, sei sie nicht zumutbar. Im beschriebenen Fall müssten die Vermittler individuell entscheiden: „Die kennen ja ihre Kunden“, sagt Oberlach, „und können einschätzen, ob jemand wirklich ein Problem mit dem Rauchen hat oder nur ein Schlupfloch sucht.“ Im Streitfall gebe es immer die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Agentur für Arbeit Widerspruch einzulegen – dann entscheiden die Gerichte. müh

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