zum Hauptinhalt

Politik: Polizei-Observation: Karlsruhe beschließt deutliche Einschränkungen

Personen, die sich aus beruflichen Gründen mit Kriminellen beschäftigen, dürfen nicht ohne weiteres von der Polizei observiert werden. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar.

Personen, die sich aus beruflichen Gründen mit Kriminellen beschäftigen, dürfen nicht ohne weiteres von der Polizei observiert werden. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar. Journalisten, Pastoren und Polizisten, vor allem aber die besonders betroffenen Rechtsanwälte, müssen danach in Straftaten oder deren Umfeld verwickelt sein, um eine Überwachung zu rechtfertigen. Es reiche nicht aus, wenn sie in Erfüllung ihrer beruflichen Pflicht Kontakt mit Kriminellen hätten, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Ein Polizeibeamter, ein Anwalt und ein Pastor hatten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung bei der Polizei nach Karlsruhe gewandt. Dies bestimmt, dass auch "Kontakt- und Begleitpersonen" mutmaßlicher Straftäter beobachtet werden dürfen. Das Gericht nahm die Beschwerden zwar nicht an, da die drei Berufsträger nicht gegenwärtig und unmittelbar von dem Gesetz betroffen seien. Die Richter machten aber deutliche Vorgaben, die Bestimmung restriktiv auszulegen. Die Polizei habe etwa zu berücksichtigen, "dass die Rechtsordnung grundsätzlich Vertrauen in den Rechtsanwalt setzt".

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false