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Stephan Harbarth, Vorsitzender des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Sein Senat hat jetzt entschieden.

© Sebastian Gollnow/dpa

Recht auf Vergessen: Verfassungsrichter aktualisieren ihren Blick auf das Internet - und auf Europa

Mit Beschlüssen zu Online-Archiven festigt das Karlsruher Gericht den Grundrechtsschutz und sichert sich einen bleibenden Platz im EU-Justizkosmos.

Das Geschehen gilt als Lehrbuchfall zur Psychologie von Gewalt, in Seglerkreisen ist es legendär: 1981 erschoss ein Mann den Skipper der Fahrtenyacht „Apollonia“ und dessen Freundin bei einer Atlantiküberquerung. Ein weiterer Mitsegler überlebte verletzt. Der Name des Täters ist im Internet leicht zu finden, doch jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es damit ein Ende haben muss. Der Beschluss (Az.: 1 BvR 16/13) stärkt das „Recht auf Vergessen“ im digitalen Zeitalter und ordnet mit einer weiteren am Mittwoch verkündeten Entscheidung die Anwendung von Grundrechten im europäischen Kontext.
Die Richterinnen und Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des „Appolonia“-Mörders statt. Er war 1982 zu lebenslanger Haft verurteilt und 1999 entlassen worden. Jahre später begann er, sich gegen die Veröffentlichung seines Namens im Online-Archiv des „Spiegel“-Magazins zu wehren. Sie verletze sein Persönlichkeitsrecht. Er habe nach Verbüßen seiner Strafe Anspruch darauf, mit der Tat nicht mehr namentlich in Zusammenhang gebracht zu werden.

Zum spektakulären Kriminalfall gehört ein Name, meinte der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof wies die Klage 2012 in letzter Instanz ab. Verurteilte Straftäter könnten nicht verlangen, von negativen Berichten über sie verschont zu bleiben. Der Mordfall sei ein „spektakuläres Kapitalverbrechen, das untrennbar mit der Person und dem Namen des Klägers verbunden ist“, hieß es. Das sei in der Strafrechtsgeschichte so üblich. (Az.: VI ZR 330/11).

Dem setzen die Verfassungsrichter eine aktualisierte Sicht entgegen: Den Kommunikationsbedingungen des Internets komme ein „spezifisches Gewicht zu“, heißt es im Beschluss. Die Rechtsordnung müsse davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Die „Einbindung von Informationen in die Zeit“, so der Beschluss, erhalte mit dem Internet eine „neue rechtliche Dimension“: Während in Zeiten nur mit Print und Rundfunk Informationen nur in engen zeitlichen Rahmen verfügbar gewesen seien, seien sie heute „unmittelbar und für alle dauerhaft abrufbar“. Diesen Punkt hatte der BGH als weniger gravierend empfunden. Originalberichte, hieß es, müssten recherchierbar bleiben. Künftig wird es für Betroffene damit einfacher, ihren Namen in älteren belastenden Berichten streichen zu lassen – die Berichte selbst bleiben der digitalen Welt erhalten. Der BGH muss nun neu über den Fall entscheiden.

Bei Suchmaschinen gilt Datenschutzrecht - und damit EU-Recht

Ebenfalls aktualisiert hat das Bundesverfassungsgericht sein Zusammenspiel mit dem Grundrechtsschutz durch EU-Vorschriften und den Europäischen Gerichthof (EuGH). Grundsätzlich gilt, dass EU-Recht im Sinne der Harmonisierung vorrangig anzuwenden ist – und damit theoretisch auch die EU-Grundrechtecharta. Die Karlsruher Richter wollten davon bislang wenig wissen. Jetzt machen sie deutlich, dass sie bei den deutschen Grundrechten bleiben werden, soweit das EU-Recht dafür Spielraum lässt. Medien-Angelegenheiten wie der Streit um ein Presse-Archiv seien so ein Fall.

Anders soll es sein, wenn, wie im zweiten Beschluss, um einen Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber geht (Az.: 1 BvR 276/17). Mit ihm wurde die Verfassungsbeschwerde einer Geschäftsführerin abgewiesen, die ihren Namen aus einem NDR-Beitrag über „fiese Tricks der Arbeitgeber“ bei Kündigungen getilgt haben wollte. Maßgeblich sei hier allein EU-Datenschutzrecht, da es unionsweit vollständig vereinheitlicht sei. Nationale Spielräume gebe es keine. Die Geschäftsfrau war schon zuvor bei deutschen Gerichten gescheitert. Diese hätten EU-Grundrechte korrekt angewendet, urteilten die Verfassungsrichter. Zwar gebe es in der Datenschutzgrundverordnung ein ausdrückliches „Recht auf Vergessen“. Der NDR-Beitrag stamme aber erst aus dem Jahr 2010, zudem sei die Meinungsfreiheit des Senders zu berücksichtigen.

Das Gericht sah eine Lücke und füllt sie jetzt

Das Karlsruher Gericht will solche Fälle künftig ausschließlich an den EU-Grundrechten messen. Und es will dies auch selbst tun und solche Verfahren nicht dem EuGH vorlegen, weil es sonst eine Rechtsschutzlücke gebe. Schließlich könnten sich Einzelne in Gerichtsverfahren nicht direkt an den EuGH wenden, sondern müssten dies den erkennenden Gerichten überlassen. Nach Karlsruhe aber kann jeder mit einer Verfassungsbeschwerde ziehen und Urteile auf ihre Grundrechtsfestigkeit prüfen lassen. Ein Schritt, mit dem sich die Karlsruher Verfassungshüter jetzt selbst eine Art Bestandsgarantie ausstellen – als künftige Hüter des EU-Rechts in Deutschland.

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