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Politik: Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit: Arbeitsministerium legt Gesetzentwurf vor

Bundesarbeitsminister Walter Riester hat den Gesetzentwurf zur Neuregelung befristeter Arbeitsverträge und Teilzeitarbeit vorgelegt. Danach sollen die Rechte der Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit deutlich ausgeweitet werden.

Bundesarbeitsminister Walter Riester hat den Gesetzentwurf zur Neuregelung befristeter Arbeitsverträge und Teilzeitarbeit vorgelegt. Danach sollen die Rechte der Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit deutlich ausgeweitet werden. Die Möglichkeiten der Unternehmen, Mitarbeiter ohne Nennung von Gründen befristet einzustellen, werden eingeschränkt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Beschäftigte erstmals einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach kürzerer Arbeitszeit mindestens drei Monate im Voraus anmelden. Der Arbeitgeber darf ihn nur ablehnen, wenn "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen. Da viele Arbeitnehmer befürchten, nach einem Wechsel zur Teilzeitarbeit nicht mehr auf eine Vollzeitstelle zurückkehren zu können, soll ihnen die Rückkehr erleichtert werden. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung neuer Vollzeitarbeitsplätze vorrangig zu berücksichtigen.

Das Arbeitsministerium verspricht sich von der Neuregelung mehr Arbeitsplätze. Das vorhandene Arbeitsvolumen müsse durch individuelle Verkürzung der Arbeitszeit auf mehr Menschen verteilt werden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es 1999 in Deutschland 6,3 Millionen Teilzeitbeschäftigte. Daraus errechnet sich eine Teilzeitquote von 19,5 Prozent. Mit dem neuen Gesetz will Riester zudem die nach bisherigem Recht beliebig häufige Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge, so genannter Kettenverträge, verhindern. Dazu soll der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne Nennung eines Grundes künftig nur noch bei Neueinstellungen erlaubt sein. Bisher war eine Befristung ohne Sachgrund auch dann erlaubt, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Etwa im Rahmen einer Befristung mit Sachgrund.

Wie bisher soll die Befristung ohne Grund auf maximal zwei Jahre beschränkt sein. Innerhalb dieses Zeitraums ist weiterhin eine dreimalige Verlängerung möglich. Die Gewerkschaften hatten Riester aufgefordert, jegliche Befristung ohne sachlichen Grund zu unterbinden. Das Arbeitsministerium hat darauf keine Rücksicht genommen. Zur Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf, die Erleichterung der Befristung von Arbeitsverträgen habe in den vergangenen Jahren nicht zu einer Inflation befristeter Jobs geführt. Die Befristung ermögliche es Klein- und Mittelbetrieben, auf unsichere Auftragslage und schwankende Marktbedingungen zu reagieren. Zudem sei sie eine beschäftigungspolitisch sinnvolle Alternative zur Überstundenarbeit. Anders als bisher können Arbeitgeber und Gewerkschaft jedoch durch Tarifvertrag vereinbaren, dass die Befristung nur zulässig ist, wenn sachliche Gründe sie rechtferigen. Alle Arbeitsverträge, die auf mehr als zwei Jahre befristet werden, bedürfen immer eines sachlichen Grundes. Die stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Ursula Engelen-Kefer, kritisierte, "die Regelungen zur befristeten Beschäftigung reichen nicht aus". Es sei ein falsches Signal, dass es der Gesetzentwuf bei einer Befristung ohne sachlichen Grund für die Gesamtdauer von 24 Monaten mit einer dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit belasse. Dadurch würden weiter unbefristete Jobs durch befristete ersetzt. Lob zollte Engelen-Kefer dem gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit.

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