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Politik: Rechtsextremismus: Rechte Demos am Holocaust-Gedenktag nicht geduldet

Rechtsextreme Demonstrationen am Holocaust-Gedenktag verletzen in erheblicher Weise soziale und ethische Anschauungen und müssen deshalb nicht geduldet werden. Mit dieser am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Begründung wies das Bundesverfassungsgericht noch im Januar einen Antrag des Hamburger Neonazis Christian Worch zurück.

Rechtsextreme Demonstrationen am Holocaust-Gedenktag verletzen in erheblicher Weise soziale und ethische Anschauungen und müssen deshalb nicht geduldet werden. Mit dieser am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Begründung wies das Bundesverfassungsgericht noch im Januar einen Antrag des Hamburger Neonazis Christian Worch zurück. Er hatte für den 27. Januar, den Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz, eine Demonstration angemeldet. Die zuständige Behörde verlegte die Kundgebung jedoch auf den Folgetag, da sonst eine "Störung der öffentlichen Ordnung" befürchtet werden müsse.

Dem Beschluss zufolge rechtfertigt die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung kein Verbot der Versammlung. Als Schutzgut für eine geringere Einschränkung des Versammlungsrechts - wie etwa die Auflage, den Termin zu verlegen - scheide sie aber nicht aus. "Die öffentliche Ordnung kann betroffen werden, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei einem Aufzug an diesem Tag angegriffen wird", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die zuständige Behörde dürfe die "Provokationswirkung" eines solchen Aufzugs als "Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewerten".

Wie ebenfalls am Mittwoch bekannt wurde, hat das Verfassungsgericht einen weiteren Antrag des Rechtsextremen Worch mit einer Missbrauchsgebühr von 3000 Mark geahndet. Er hatte sich gegen das Verbot gewandt, auf einer Kundgebung in Hagen in Sprechchören und Parolen den Ausdruck "Nationaler Widerstand" zu verwenden. Dieser Antrag Worchs habe "erkennbar keine Aussicht auf Erfolg", da die Zulässigkeit der Formulierung "Nationaler Widerstand" schon in ähnlichen Fällen Gegenstand von Eilverfahren des Verfassungsgerichts gewesen sei. Dies hätte Worch "bei der großen Zahl der von ihm betriebenen Verfahren" wissen müssen. Das Gericht kann missbräuchliche Verfassungsbeschwerden oder Anträge auf einstweilige Anordnungen mit einer Gebühr bis zu 5000 Mark belegen. 1999 machte es davon 66 Mal Gebrauch. In fast allen Fällen lag die Gebühr unter 3000 Mark.

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