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Kopftuch

© ddp

Religion: Lehrerin muss Kopftuch ablegen

In der letzten Instanz hat einen Lehrerin aus Baden-Württemberg verloren: Die zum Islam übergetretene Beamtin muss nun ihr Kopftuch ablegen. Auch ein Ordensgewand oder eine jüdische Kippa haben im Unterricht nichts verloren.

Der Rechtsstreit um das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin ist endgültig zugunsten des Landes Baden-Württemberg entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss eine Beschwerde der Lehrerin zurück. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim rechtskräftig. Dieser hatte im März 2008 eine Klage der Lehrerin gegen das baden-württembergische Kopftuchverbot zurückgewiesen. Kultusminister Helmut Rau (CDU) begrüßte das Ende der Auseinandersetzung und bot der Lehrerin zugleich ein Gespräch an.

Die deutsche Grund- und Hauptschullehrerin Doris G. ist seit 1978 verbeamtet. 1984 trat sie zum islamischen Glauben über. Seit 1995 trug sie im Unterricht aus religiösen Gründen eine im Piratenlook gebundene Kopfbedeckung. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Juli 2006 noch entschieden, dass sie diese weiter in der Schule tragen darf. Eine Weisung des Oberschulamts Stuttgart, das Tuch im Unterricht abzulegen, erachteten die Richter mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als rechtswidrig.

Kein Kopftuch, kein Ordensgewand, keine jüdische Kippa

Das Land hatte dagegen beim VGH Berufung eingelegt und war damit erfolgreich. Der VGH argumentierte letztlich unter anderem, dass durch das Tragen des Kopftuchs der "religiöse Schulfrieden" gefährdet werden könne. Die Lehrerin verstoße gegen die Dienstpflicht, wenn sie in der Schule "erkennbar aus religiösen Gründen" eine Kopfbedeckung trage. In den Entscheidungsgründen wurde aber zugleich klargestellt, dass Lehrer an öffentlichen Schulen nicht nur das muslimische Kopftuch ablegen sollen, sondern auch ein Ordensgewand oder eine jüdische Kippa.

Die Lehrerin hatte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, weil der VGH keine Revision zugelassen hatte. Sie führte an, dass im Falle ihrer speziellen Kopfbedeckung der Trageanlass nicht sofort erkennbar sei. Auch wollte sie klären lassen, ob christliche Bekundungen von dem Verbot ausgenommen werden können.

Unterricht in Nonnentracht ist Ausnahmefall

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts maß dem Fall jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Leipziger Richter verwiesen vielmehr auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen zum Kopftuchverbot. Demnach komme es auf die Motivation an, warum ein bestimmtes Bekleidungsstück getragen wird. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Bekundungscharakter bereits aus dem Kleidungsstück selbst ergebe.

Das Gericht bekräftigte außerdem, dass das baden-württembergische Schulgesetz keine Bevorzugung des christlichen Glaubens gestatte. Den Fall einer Schule in Baden-Baden, an der drei Ordensschwestern in Nonnentracht unterrichten, wertete das Bundesverwaltungsgericht wie bereits der VGH als historisch bedingten und atypischen Ausnahmefall.

Kultusminister Rau erklärte: "Wir sind durch den Richterspruch in unserer Rechtsauffassung bestätigt worden." Dies sei auch für zukünftige Fälle wichtig. Im Fall der Lehrerin äußerte der Minister Interesse an einer "konstruktiven Lösung der Situation". Er werde ihr Gesprächsbereitschaft signalisieren. (ae/ddp)

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