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Rheinland-Pfalz: In kleinen Kneipen darf geraucht werden

Am Freitag tritt in Rheinland-Pfalz das Rauchverbot in Kraft. Doch die Glimmstengel dürfen nicht aus allen Schankräumen verbannt werden, meinen die Koblenzer Verfassungsrichter.

Kleine Gaststätten mit nur einem Schankraum sind demnach zunächst vom neuen Nichtraucherschutzgesetz ausgenommen. Dort darf vorläufig weiter geraucht werden, urteilte der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof per Eilentscheidung in Koblenz.

Grundsätzlich könne das Gesetz zum Rauchverbot in Rheinland-Pfalz jedoch wie vorgesehen an diesem Freitag in Kraft treten. Gegen das Rauchverbot hatten fünf Gastronomen und ein Raucher Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die Wirte können in ihren Lokalen kein abgetrenntes Zimmer für Raucher zur Verfügung stellen. Sie sehen sich deshalb in ihrer Existenz bedroht.

Wirt muss Voraussetzungen erfüllen

Die Argumentation der Kneipenbesitzer sei nachvollziehbar, meinten die Richter. Voraussetzung: Es handelt sich um inhabergeführte Lokale ohne Angestellte. Zudem muss am Eingang deutlich sichtbar auf die Raucherlaubnis hingewiesen sein.

Die Schonfrist gilt zumindest so lange, bis das Gericht die Frage grundsätzlich in einem Hauptverfahren geklärt hat. Das neue Gesetz sieht unter anderem vor, dass in Gaststätten nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden darf, die nicht größer als der Hauptgastraum sind. (sf/dpa)

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