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Politik: Richter beanstanden Arbeitgeber-Fonds, aus dem Urlaub finanziert wird

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das hessische Sonderurlaubsgesetz auch in seiner dritten Fassung für grundgesetzwidrig erklärt. In dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss beanstandet der Zweite Senat, dass Arbeitgeber in Hessen in einen Fonds einzahlen müssen, mit dem der Sonderurlaub von Mitarbeitern finanziert wird, die Jugendarbeit verrichten.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das hessische Sonderurlaubsgesetz auch in seiner dritten Fassung für grundgesetzwidrig erklärt. In dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss beanstandet der Zweite Senat, dass Arbeitgeber in Hessen in einen Fonds einzahlen müssen, mit dem der Sonderurlaub von Mitarbeitern finanziert wird, die Jugendarbeit verrichten. Jugendarbeit sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, heißt es in der Begründung des Gerichts. Eine Sonderabgabe der Arbeitgeber für diese Zwecke verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Jugendarbeit sei von der Allgemeinheit und damit über Steuern zu finanzieren, so das Bundesverfassungsgericht. Das hessische Sonderurlaubsgesetz war bereits 1992 und 1997 in den damals geltenden Fassungen für verfassungswidrig erklärt worden. (Az: 2 BvL 5/95)

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