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Richterschelte: Karlsruhe ermahnt übereifrige Ermittlungsbehörden

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zunahme unnötiger Wohnungsdurchsuchungen scharf kritisiert. Schon bei Knöllchen sei in Anwaltskanzleien eingedrungen worden.

Karlsruhe - In drei veröffentlichten exemplarischen Beschlüssen forderte Karlsruhe die zuständigen Richter auf, sich an ihre verfassungsrechtlichen Pflichten zu halten. Dazu zähle die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer beantragten Wohnungsdurchsuchung ebenso, wie die Pflicht zur Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters tagsüber oder die gründliche Prüfung der Begründetheit eines Durchsuchungsantrags. (AZ: 2BvR 876/06, 2 BvR 1141/05, 2 BvR 1219/05)

In einem der Fälle war in Aachen eine Anwaltskanzlei wegen zweier banaler Parkverstöße durchsucht worden. Anhand des Terminkalenders sollte herausgefunden werden, ob der Parksünder tatsächlich wie angegeben vor dem Justizgebäude geparkt hatte, um Aktenpakete zu entladen. Die Verfassungshüter bezeichneten es als "grob unverhältnismäßig und willkürlich", wenn wegen zwei Knöllchen über je 15 Euro die Kanzleiräume eines Anwalts durchsucht würden.

Ohne richterliche Anordnung keine Durchsuchung

Im zweiten Fall rüffelten die Verfassungshüter die Gerichtsorganisation in München. Dort war die Polizei werktags um 18 Uhr ohne Durchsuchungsanordnung in die Wohnung eines mutmaßlichen Messerstechers auf der Suche nach der Tatwaffe eingedrungen. Die Polizei begründete dies damit, dass um diese Zeit kein Richter mehr zu finden sei, der einen Durchsuchungsbeschluss ausstellen könne. Nach Ansicht der Verfassungshüter kann dies "nicht hingenommen werden". Laut Strafprozessordnung müssen Richter in der Regel von sechs Uhr morgens bis neun Uhr abends erreichbar sein. Die Länder seien verpflichtet, diese Erreichbarkeit zu gewährleisten.

Im dritten Fall war in Hanau die Wohnung eines Anwalts wegen des Verdachts der versuchten Nötigung durchsucht worden. Der Anwalt sammelte im Zusammenhang mit der Verteidigung eines Mandanten Material über die frühere Anwaltstätigkeit eines am Prozess beteiligten Richters, der diesen Mandanten zuvor ebenfalls verteidigt hatte. Karlsruhe rügte nun, dass in dem Durchsuchungsbeschluss jeglicher Hinweis darauf fehlte, dass der Anwalt irgendetwas unternommen hätte, um dem Richter zu drohen. Die Verfassungshüter betonten, dass Ermittlungsrichter prüfen müssen, ob die vorgeworfenen Straftaten überhaupt ausreichend begründet sind.

Die Fehler häufen sich

Im Gericht hieß es, die Zahl von Fehlern bei richterlichen Durchsuchungsanordnungen werde immer häufiger, obwohl Karlsruhe die Maßstäbe dazu seit Jahren nicht verändert habe. In der zuständigen Kammer des Bundesverfassungsgerichts befassten sich inzwischen rund 20 Prozent aller aufhebenden Beschlüsse damit. Allein in den vergangenen anderthalb Jahren seien in 18 Fällen Durchsuchungsbeschlüsse nachträglich aufgehoben worden. Ursache für die Häufung sei unter anderem die Arbeitsüberlastung der Ermittlungsrichter und eine mangelhafte Arbeitsorganisation an Gerichten. (tso/AFP)

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