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Politik: Rot-Grün geht gegen Schwarzarbeit vor

Putzhilfen im Privathaushalt bleiben von Strafe verschont / Zoll sucht 2000 Mitarbeiter für Fahndungsteams

Von Antje Sirleschtov

Berlin . Das Bundeskabinett hat nach umfangreichen Änderungen durch die Koalitionsfraktionen am Mittwoch das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verabschiedet. Darin sind nicht nur sämtliche rechtliche Regelungen zur Abgrenzung von gewerblicher und privater Schwarzarbeit zusammengefasst. Das Gesetz regelt auch die Befugnisse der Zollverwaltung als Behörde zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.

„Das Gesetz zielt eindeutig auf die gewerbliche Schwarzarbeit ab“, sagte die Finanz-Staatssekretärin Barbara Hendricks (SPD), nachdem es in den vergangenen Monaten Irritationen darüber gegeben hatte, ob demnächst Putzfrauen, die keine Sozialabgaben entrichten, straffällig werden. Als Indizien für die Schonung des privaten Beschäftigungssektors nannte Hendricks die Festlegung, dass es der Zollverwaltung im Gesetz ausdrücklich untersagt ist, im Bereich von privaten Minijobs (Reinigung, Gartenarbeit etc.) Nachforschungen anzustellen. Außerdem werde die Hinterziehung von Sozialabgaben und Steuern bei Minijob-ähnlichen Tätigkeiten als Ordnungswidrigkeit „wie Schwarzfahren“ geahndet. Bisher galt es zwar auch schon als Ordnungswidrigkeit, etwa Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten, das Unterschlagen von Steuern wurde allerdings als Steuerhinterziehung verfolgt und war ein Straftatbestand. Insofern hat die Regierung die geltenden Gesetze nun abgemildert.

Die Verfolgungskompetenz im privaten Bereich will der Bund mit dem Gesetz jetzt auf die örtlichen Ordnungsämter übertragen. Hendricks bezifferte den Umfang der Schwarzarbeit auf jährlich rund 370 Milliarden Euro. Ab 2005 sollen rund 7000 Zollmitarbeiter von 113 Standorten aus gewerbliche Schwarzarbeit aufspüren und ahnden. Dazu sollen 2000 neue Mitarbeiter angeworben werden.

Geplant ist außerdem, dass die öffentlichen Auftraggeber im Zusammenhang mit der Novelle der Vergabeordnung durch Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) dazu verpflichtet werden, besonders Angebote im Baubereich darauf zu überprüfen, ob sie auf der Grundlage legaler Beschäftigung entstanden sind. Grund dafür sind Klagen von Betroffenen, vor allem Kommunen vergäben öffentliche Aufträge immer häufiger zu Preisen, die nur im Zusammenhang mit Schwarzarbeit möglich sind. Im privaten Haushalt soll nun grundsätzlich gelten:

Haushaltshilfen: Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, zahlen nur 13,3 Prozent Sozialabgaben. Hinzu kommen geringe Jahresbeiträge für eine Unfallversicherung. Private Arbeitgeber können bei haushaltsnahen Dienstleistungen aber 10 Prozent ihrer Kosten – maximal 510 Euro pro Jahr – von der Steuer absetzen. Bei 35 Stunden pro Monat zu je acht Euro würde eine „schwarz“ beschäftigte Putzhilfe monatlich 280 Euro kosten, bei einer legalen, sozialversicherten wären es nur knapp 4 Euro mehr.

Nachbarschaftshilfe: Wenn der Nachbar beim Umzug hilft und einen Tag lang Kisten schleppt, darf er Geld bekommen, ohne gleich zum Finanzamt laufen zu müssen. Über einen maximal zulässigen Stundenlohn steht nichts im Gesetz, Maßstab ist, dass die Tätigkeit „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet“ sein darf. Wer eine Anzeige in die Zeitung setzt und seine Trägerdienste gegen Bezahlung zur Verfügung stellt, muss diese Einnahmen künftig versteuern.

Nachhilfe: Wenn eine Schülerin regelmäßig Nachhilfestunden gibt, darf sie ihren Stundenlohn vollständig behalten. Wenn allerdings zum Beispiel ein Studienrat mit teuren Einzelstunden für zahlreiche Schüler sein Gehalt aufbessert und dies dem Finanzamt verschweigt, begeht er Steuerhinterziehung.

Babysitten: Wenn die alte Dame von gegenüber gelegentlich die Kinder hütet, darf sie das Entgelt unversteuert einstreichen. Wenn aber ein berufstätiges Elternpaar darauf angewiesen ist, dass die Tagesmutter täglich drei Stunden auf den Nachwuchs aufpasst, muss die Beschäftigung als Minijob angemeldet werden.

Grundsätzlich müssen Privathaushalte und Wohnungsmieter darauf achten, sämtliche Rechnungen für Leistungen rund um eine Immobilie zwei Jahre lang aufzubewahren. Unternehmer müssen dies ohnehin zehn Jahre lang tun. Wer also das Bad fliesen, das Dach neu decken oder Gartenarbeiten ausführen lässt, muss eine Rechnung von dem Auftragnehmer erhalten, die den Zollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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