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Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am Mittwoch seine Auflösung.

© dpa

Rot-Grün in NRW: In der zweiten Lesung gescheitert

Bei der gescheiterten Haushaltsabstimmung spielte ein Gutachten der Landtagsverwaltung eine wichtige Rolle. Worum ging es?

Eigentlich ist die Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtags relativ eindeutig. Beim Haushaltsgesetz muss es drei Lesungen geben. Die erste dient der Einbringung, dann folgt die Ausschussphase, in der zweiten Lesung (die am Mittwoch stattfand) wird der Entwurf „im Einzelnen“ beraten. Nach dieser Beratung wird über den Entwurf im Ganzen abgestimmt. Es kann jedoch auch eine Einzelabstimmung erfolgen, also über die Teile des Entwurfs, und er kann ganz oder teilweise an einen Ausschuss verwiesen werden – etwa „zur Vorbereitung der dritten Lesung“ . Es wird also angenommen, dass der Landtag zwischen zweiter und dritter Lesung noch Änderungen vornimmt – oder die Landesregierung. In der dritten Lesung dann wird endgültig über das Ganze abgestimmt. Gibt es keine Änderungen, kann die dritte unmittelbar auf die zweite Lesung folgen. Das war jetzt aber nicht vorgesehen. Die dritte Lesung war auf den 28. und 29. März terminiert.

Und dennoch hat sich der Landtag am Mittwoch darauf verständigt, dass schon nach der zweiten Lesung das Ende der Veranstaltung ist. Wie kann das sein?

Eine wesentliche Rolle spielte ein Vermerk der Landtagsverwaltung. Demnach kann schon die zweite Lesung entscheidend sein. Zwei Szenarien wurden mit Blick auf die Sitzung am Mittwoch dargestellt. Würde der Landtag zwar alle Einzelpläne annehmen, aber in der Gesamtabstimmung sich keine Mehrheit finden, wäre der Haushalt abgelehnt, er wäre in der dritten Lesung eine „Hülle ohne Inhalt“. Zweites und am Mittwoch wegen der Ankündigung der FDP aktuelles Szenario: Würden nur einige Einzeletats abgelehnt, könne ebenfalls kein wirksamer Gesamtetat mehr beschlossen werden, weil in der Schlussabstimmung ein abgelehnter Einzelplan nicht mehr aufleben könne. Das könne auch in der dritten Lesung nicht mehr geändert werden.

Da stellt sich die Frage: Warum gibt es dann überhaupt eine dritte Lesung? Hier wird argumentiert, dass die Zeit zwischen zweiter und dritter Lesung noch Raum für Verständigungen schaffen soll. Das werde aber unmöglich, wenn bereits in der zweiten Lesung durch die Landtagsmehrheit mit der Gesamtabstimmung Fakten geschaffen würden. Empfohlen wurde daher (implizit an die Adresse von FDP und Linken): Enthaltung oder Abwesenheit.

Um ihre Haltung zu begründen, bedienten die Landtagsjuristen sich beim Grundgesetzkommentar Maunz-Dürig. Und nur dort. Demnach hat der Bundestag nicht das Recht, wichtige Teile des Haushalts abzulehnen, den Gesamtplan aber im Übrigen festzustellen. Er müsse dann den gesamten Etat ablehnen. Dies wurde für den NRW-Landtag übernommen und auf die zweite Lesung angewendet. Der Grundgesetzkommentar aber scheint sich auf die endgültige Abstimmung im Bundestag zu beziehen – in der dritten Lesung. Selbst der NRW-Vermerk deutet an, dass im Bundestag in der zweiten Lesung gar keine Gesamtabstimmung stattfinden muss.

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