zum Hauptinhalt
Manndat interviewte auch Hans-Thomas Tillschneider (hier bei Pegida).

© Arno Burgi/dpa

Schlappe für Frauke Petry: AfD-Schiedsgericht erlaubt Auftritte bei Pegida

AfD-Mitglieder sollen nicht bei Pegida auftreten, forderte der Bundesvorstand im Mai. Doch das Bundesschiedsgericht der Partei hat den Beschluss gekippt.

Von Matthias Meisner

Es ist eine erneute Schlappe für die AfD-Bundesvorsitzende Frauke Petry. Im Mai hatte der AfD-Bundesvorstand beschlossen, "dass AfD-Mitglieder weder als Redner, noch mit Parteisymbolen bei Pegida-Veranstaltungen auftreten sollen". Nun aber hat das Bundesschiedsgericht der Partei die Entscheidung gekippt. Es sieht eine unzulässige Einschränkung der Mitgliederrechte.

Der Auseinandersetzung vorausgegangen war ein Auftritt des sachsen-anhaltischen Landtagsabgeordneten und Islamwissenschaftlers Hans-Thomas Tillschneider im Mai bei Pegida in Dresden. Er war der erste AfD-Landesparlamentarier, der bei der fremdenfeindlichen Bewegung auftrat. Tillschneider schlug dort den wegen Volksverhetzung verurteilten Pegida-Anführer Lutz Bachmann für das Bundesverdienstkreuz vor. Petry, die auch Landes- und Fraktionsvorsitzende in Sachsen ist, schrieb an ihre Parteifreunde in Sachsen-Anhalt, der Auftritt Tillschneiders sei ein "bewusster Affront gegenüber der sächsischen AfD". In dem Brief, der vom gesamten Vorstand der Landtagsfraktion unterzeichnet war, hieß es, der Vorschlag, dass Bachmann das Bundesverdienstkreuz erhalten müsse, sei angesichts der Vorstrafen und dessen jüngster Verurteilung "völlig unverständlich".

Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert. Sie können sich hier den externen Inhalt mit einem Klick anzeigen lassen oder wieder ausblenden.

Ich bin damit einverstanden, dass mir der externe Inhalt angezeigt wird. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den Datenschutz-Einstellungen. Diese finden Sie ganz unten auf unserer Seite im Footer, sodass Sie Ihre Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können.

Petry hatte mit anderen Bundesvorstandsmitgliedern gegen den Eindruck gekämpft, es gebe einen "Schulterschluss zwischen AfD und Pegida". Doch genau diesen Eindruck stellte das Bundesschiedsgericht nun wieder her. Im Urteil des Bundessschiedsgerichts wird an das im Dezember 2014 verabschiedete 19-Punkte-Papier von Pegida erinnert, von dem sich die Bewegung "bislang, soweit ersichtlich, nicht wieder gelöst" habe. "Dieses Positionspapier verfügt über ein erhebliches Maß an inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm der AfD", heißt es in dem Urteil. Zudem werde Pegida - anders als etwa die NPD oder Gruppierungen der Antifa - bisher nicht vom Verfassungsschutz beobachtet, "bewegt sich also nach Auffassung der Verfassungsschutzämter auf dem Boden des Grundgesetzes".

Tatsächlich wird Pegida am Stammsitz in Dresden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Verfassungsschutzämter in anderen Bundesländern handhaben das anders - der bayerische Verfassungsschutz etwa, wo Ex-Pegida-Frontfrau Tatjana Festerling kürzlich beim Pegida-Ableger in München auftrat.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert. Sie können sich hier den externen Inhalt mit einem Klick anzeigen lassen oder wieder ausblenden.

Ich bin damit einverstanden, dass mir der externe Inhalt angezeigt wird. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den Datenschutz-Einstellungen. Diese finden Sie ganz unten auf unserer Seite im Footer, sodass Sie Ihre Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können.

Ein generelles Auftrittsverbot greife unzulässig in die Mitgliederrechte ein, urteilte das Bundesschiedsgericht. Schließlich seien die Mitglieder der AfD aufgerufen, "stets und überall für die AfD und deren Programm zu werben". Das solle auf Veranstaltungen der AfD geschehen, könne aber grundsätzlich ebenso zum Beispiel auch auf Pegida-Veranstaltungen geschehen. "Entscheidend ist nicht, wo und wem gegenüber das Parteimitglied redet, sondern was es sagt und wie das gesagt wird."

Dass der Bundesvorstand später behauptet hatte, es handele es sich ohnehin nur um eine "nicht bindende Empfehlung", ließ das Bundesschiedsgericht nicht gelten. "Wenn sie das gemeint hat, hätte sie entsprechend präzis formulieren müssen."

Ähnlich wie der Bundesvorstand ist auch das Bundesschiedsgericht nicht dafür, Pegida-Rednern bei AfD-Veranstaltungen eine Bühne zu geben. Einen zuvor vom Bundesschiedsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag hatte der AfD-Bundesvorstand abgelehnt.

Die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts beantragt hatte die Patriotische Plattform, zu der auch Tillschneider gehört. Auch der thüringische Partei- und Fraktionschef Björn Höcke begrüßte, dass sich das Schiedsgerichts mit der Frage befasste. Die Patriotische Plattform jubilierte: Ein politisch ebenso falscher wie rechtlich unhaltbarer Beschluss sei nun Makulatur. "AfD-Mitglieder können wieder ohne Sorge, dafür mit Ordnungsmaßnahmen bestraft zu werden, Pegida-Demonstrationen besuchen und dort auch als Redner auftreten. Wir, der Vorstand der Patriotischen Plattform, haben diese Freiheit mit unserer Klage erstritten." Dies sei ein, wie es weiter hieß, "Grundsatzurteil im Sinne der Demokratie und der Meinungsfreiheit".

Zur Startseite