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Politik: Sicherungsverwahrung für Serieneinbrecher rechtens

Strassburg - Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat Deutschland in einem Fall der umstrittenen Sicherungsverwahrung recht gegeben. Die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete Einweisung in Sicherungsverwahrung sei nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, entschied das Gericht am Donnerstag in Straßburg.

Strassburg - Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat Deutschland in einem Fall der umstrittenen Sicherungsverwahrung recht gegeben. Die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete Einweisung in Sicherungsverwahrung sei nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, entschied das Gericht am Donnerstag in Straßburg. „Wenn zwischen Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug ein ausreichender Zusammenhang besteht, ist die Sicherungsverwahrung rechtens“, hieß es zur Begründung. Die Richter mahnten aber zugleich an, dass in Deutschland spezielle Angebote und Hilfen fehlten, um Häftlinge in Sicherungsverwahrung zu unterstützen. Es gebe in der Bundesrepublik keine besonderen Betreuungsmaßnahmen, um die Gefährlichkeit der Untergebrachten zu reduzieren.

Die Straßburger Richter wiesen die Klage eines deutschen Serieneinbrechers ab, der sich zurzeit in Sicherungsverwahrung in Aachen befindet. Mehrfach war er wegen schweren Einbruchs und Bandendiebstahls verurteilt worden. Weil der Mann mehrfach vorbestraft ist und zudem alle Therapieangebote verweigerte, entschieden sich die Richter, im Anschluss an die Haft Sicherungsverwahrung anzuordnen. Zudem galt der Kläger als aggressiv und rückfallgefährdet.

Im vergangenen Mai hatte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Deutschland gerügt. Im aktuellen Fall wurde die Einweisung allerdings gemeinsam mit der Verurteilung 1995 angeordnet. Nachdem der Mann 2002 seine Haftstrafe verbüßt hatte und die zuständigen Behörden keine positive Entwicklung sahen, kam der Mann anschließend in Sicherungsverwahrung. Die vorgeschriebene Frist von nicht mehr als zehn Jahren zwischen der ersten Verurteilung, dem Ende der Haftstrafe und dem Beginn der Sicherungsverwahrung war somit eingehalten. Die Straßburger Richter sahen deshalb jetzt keinen Verstoß gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention. epd

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