SONDERZUSTÄNDIGKEIT: Einheitliche Linie
Wegen der anstehenden Entscheidung über Fälle rückwirkender Verlängerung der Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof „eine Sonderzuständigkeit beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig begründet“, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
Wegen der anstehenden Entscheidung über Fälle rückwirkender Verlängerung der Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof „eine Sonderzuständigkeit beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig begründet“, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Ab sofort gilt demnach eine
Vorlagepflicht von Oberlandesgerichten (OLG) an den BGH, wenn es um die
Freilassung betroffener Täter geht.
Unter den OLGs hatte sich bislang keine einheitliche Linie abgezeichnet, ob und wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt wird, nach dem jeder einzelne Altfall geprüft werden muss. ddp