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Politik: Sparstrumpf bei Oma

Wann das Vermögen der Kinder außen vor bleibt

Berlin Die Ankündigung des Wirtschaftsministers, das Vermögen von Kindern beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen, wirft Fragen auf: Was ist mit Konten, die Onkel, Tante oder Großeltern für das Kind angelegt haben? Was passiert mit Geld, das für eine Ausbildung gespart wird? „Alles, was zum Lebensunterhalt einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden kann, wird berücksichtigt“, sagt Sabine Maass, Sprecherin des Wirtschaftsministeriums.

Bei Sparbüchern sei deshalb entscheidend, wer Inhaber des Kontos sei und damit darüber verfügen könne. Das bedeutet: Wenn das Kind oder die Eltern Inhaber sind, wird das Geld bei den Ansprüchen berücksichtigt, so dass die Eltern nicht die vollen Kinderbeiträge aus dem Arbeitslosengeld II erhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn Unter-15-Jährige mehr als 750 Euro und Jugendliche mehr als 4100 Euro ihr Eigen nennen. Wenn aber zum Beispiel die Großeltern, die nicht in der Bedarfsgemeinschaft leben, Inhaber eines Sparkontos sind, das auf das Kind ausgestellt ist, wird das Geld bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Sparverträgen, die zur Finanzierung einer Ausbildung dienen, gelte grundsätzlich dieselbe Regelung, sagt Maass. Es gebe hier jedoch Ausnahmen, wenn das Vermögen „nicht verwertbar“ sei. Wenn zum Beispiel vertraglich festgehalten wird, dass ein Sparbuch zur Ausbildungssicherung nicht vor dem achtzehnten Lebensjahr kündbar ist, wird das Geld nicht berücksichtigt.

„Bevor Eltern ein Sparkonto jetzt vorschnell kündigen, sollten sie die finanziellen Verhältnisse ihres Kindes erst einmal genau prüfen“, sagt Peter Lischke von der Berliner Verbraucherzentrale. Grundsätzlich bestehe kein Zwang zur Kündigung, es drohten aber Einbußen bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes. „Wenn das Vermögen des Kindes über den Freibeträgen liegt, sollten die Eltern sich überlegen, ob sie das Geld der Tante oder Oma geben, die es als Kontoinhaber auf den Namen des Kindes anlegen“, rät Lischke. mha

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