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Politik: Spenden mit Risiko

Der BGH hebt den Freispruch für Wuppertals Ex-OB Kremendahl auf – und legt Regeln für Amtsträger fest

Karlsruhe/Berlin - Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, große führen zu Vorstrafen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Fall des früheren Wuppertaler Oberbürgermeisters Hans Kremendahl zum Anlass genommen, erstmals deutlicher festzulegen, ob sich Politiker im Amt wegen Vorteilsannahme strafbar machen, wenn sie Spenden erhalten. Das Ergebnis dürfte manchen beunruhigen: Es genügt, wenn sie den „Eindruck der Käuflichkeit“ erwecken. Steht etwa die Wiederwahl an – wie bei Kremendahl – reicht es aus, sich bereit zu zeigen, nach dem Wahlsieg eine „konkrete, für den Spender förderliche Entscheidung zu treffen“. Oder, noch weiter, sich überhaupt „in der Entscheidungsfindung zu dessen Gunsten beeinflussen zu lassen“.

Der BGH hob damit einen in der deutschen Rechtsgeschichte bislang einmaligen Freispruch auf. Das Landgericht Wuppertal hatte den Bauunternehmer Uwe Clees zwar wegen seiner großzügigen Zahlung von 500 000 Mark an die SPD wegen Vorteilsgewährung verurteilt, jenen, der die Hand aufgehalten hat – Kremendahl – aber ließ man laufen. Es handelte sich damals keineswegs um eine politische Morgengabe. Im Gegenteil, die Richter schlugen selbst vor, ihr Urteil in der Revision prüfen zu lassen.

Der Grund war der mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz 1997 verschärfte Tatbestand der Vorteilsannahme. Vorher musste ein Amtsträger das Geld für eine bestimmte „Diensthandlung“ annehmen – egal, ober er schon im Sinne seines Spenders tätig war oder noch nicht. Aus „Diensthandlung“ wurde im neuen Gesetz „Dienstausübung“ – ein wesentlich weiterer Begriff. Auch erfüllte es schon den Tatbestand, wenn der korrupte Beamte Geld „für einen Dritten“ nimmt. Schließlich: Die Höchststrafe stieg von zwei auf drei Jahre und kann seitdem Haft bedeuten, da Strafen von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Die Gerichte haben ihre liebe Mühe damit. Denn ein Politiker im Amt, der Geld für seine Partei kassiert, geht dem Wortlaut zufolge ein Risiko ein. Selbst „Klimapflege“ sei danach strafbar, so der BGH. Mit dieser Konsequenz wollte das Wuppertaler Landgericht nicht leben, steht doch im Parteiengesetz ausdrücklich, dass Parteien Spenden annehmen dürfen. Und wer soll sie sonst annehmen, wenn nicht deren Politiker? So gelangte nun auch der BGH zu der Auffassung, dass man die Vorschrift nicht allzu sehr beim Wort nehmen dürfe. Wenn Geld fließt, dass den Amtsträger „wegen seiner allgemeinen politischen Ausrichtung unterstützt“, so soll das erlaubt sein. Grund für diese restriktive Auslegung war auch die passive Wahlgleichheit: Sonst dürfte ein amtierender Politiker im Wahlkampf gar keine Spenden mehr einwerben – im Gegensatz zu seinem Konkurrenten ohne Amt.

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