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Spielbankenmonopol in Bayern: Nicht in die Hand der Privaten

Das Bundesverfassungsgericht hat seine strengen Vorgaben für ein Staatsmonopol auf Sportwetten auch auf den Betrieb von Spielbanken übertragen.

Karlsruhe - In einem Beschluss erklärten die Karlsruher Richter das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern für verfassungsgemäß, weil es "konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht" ausgerichtet sei. In dem Freistaat dürfen Spielbanken damit weiterhin nur von der öffentlichen Hand betrieben werden. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Verfassungsbeschwerde einer in Gründung befindlichen privaten Spielbank-Betreibergesellschaft. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass ihr von den Verwaltungsgerichten eine Erlaubnis zum Betrieb von Spielbanken versagt worden war. Als Standorte waren Bad Füssing und Feuchtwangen beantragt worden.

Aus Sicht der Verfassungsrichter ist dieser Eingriff in die Berufsfreiheit privater Unternehmen aber durch "legitime Gemeinwohlziele" gerechtfertigt. Dazu gehörten die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht und der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften. Die Richter verwiesen darauf, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestünden als gegenüber privaten Unternehmen.

Konzept der Spielbanken überarbeitet

Die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern habe ihr Werbekonzept für Spielbanken "im Hinblick auf das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts" vom März 2006 überarbeitet, betonten die Karlsruher Richter. Danach sollen sämtliche Werbeaussagen rein informativ gehalten werden. Jugendliche und Kinder sollen in keiner Weise angesprochen werden. Bei allen Printmedien werde ein Warnhinweis eingebaut. Auf Werbung in Bussen, Bahnen oder Fernsehen werde verzichtet. Auch der Internetauftritt der Spielbanken sei überarbeitet worden.

Mittlerweile gebe es zudem in allen Spielbanken in Bayern im Eingangsbereich Hinweise auf die Risiken des Spiels und auf Beratungs- und Hilfeangebote in Form von Plakaten und Flyern. Der Zugang zur Spielbank sei nur gegen Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses gestattet. Dies gelte ab 2008 auch im so genannten "Kleinen Spiel" an Automaten. Außerdem gebe es ein Spielverbot für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das Kreditverbot sowie Schulungen der Spielbankmitarbeiter in der Suchtprävention.

Die Aufsicht über die Spielbanken sei dem Innenministerium - und nicht dem Finanzministerium - zugewiesen. Damit sichere das Spielbankengesetz den Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern wahre auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Zahl möglicher Spielbanken sei per Gesetz begrenzt und auf kleinere Kur- und Erholungsorte beschränkt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte betont, dass damit Sicherheitsprobleme besser zu lösen seien als in den Zentren des Massentourismus. Insgesamt gibt es im Freistaat neun Spielbanken in Bad Füssing, Bad Kissingen, Bad Reichenhall, Bad Kötzing, Bad Wiessee, Bad Steben, Feuchtwangen, Lindau und Garmisch-Partenkirchen. (tso/ddp)

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