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Strafverfolgung: Bayern will geheime Online-Durchsuchung

Die CSU in Bayern plant verdeckte Online-Durchsuchungen - nicht nur in der Terrorabwehr. Die Bundesregierung hingegen verbietet das heimliche Betreten von Wohnungen, um Spionage-Software zu installieren.

Bayern will zur Aufklärung schwerer Straftaten verdeckte Online-Durchsuchungen privater Computer zulassen. Für eine entsprechende Gesetzesregelung warb Justizministerin Beate Merk (CSU) am Freitag im Bundesrat.

Der von Bayern vorgelegte Gesetzentwurf regele ausschließlich die Online-Durchsuchung zu Zwecken der Strafverfolgung, sagte Merk. Eine gesetzliche  Verankerung sei unverzichtbar. Es sei ein "Unding", dass die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr "mit den technischen Raffinessen der Verbrecher Schritt halten" könnten.

Dem Antrag zufolge sollen Strafverfolgungsbehörden ohne Wissen des Betroffenen auf Computersysteme zugreifen dürfen. Vorausgesetzt, dass der Verdacht auf eine schwere Straftat besteht. Dazu gehören die Bildung terroristischer oder krimineller Vereinigungen, Mord, Vergewaltigung, Menschenhandel sowie Kinderpornografie. Ferner muss ein Richter die Durchsuchung angeordnet haben.

Die Bundesregierung verbietet das heimliche Schnüffeln

In der Vorlage, mit der sich nun die zuständigen Bundesrats-Ausschüsse befassen, werden die Ermittler auch ermächtigt, heimlich in eine Wohnung einzudringen. Die Bundesregierung hatte sich hingegen im Entwurf des BKA-Gesetzes darauf verständigt, Ermittlern das heimliche Betreten von Wohnungen zur Installation von Spionage-Software zu verbieten.

Der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Alfred Hartenbach (SPD) lehnte den bayerischen Vorstoß auch deswegen ab. Die Vorlage gehe in entscheidenden Punkten über das von der Bundesregierung beschlossene BKA-Gesetz hinaus. Dabei entferne sich Bayern "von wichtigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen".

So halte das Bundesverfassungsgericht einen Zugriff auf informationstechnische Systeme für zulässig, wenn es dabei um die "Abwehr von Gefahren für überragend wichtige Rechtsgüter" wie Leib, Leben und Freiheit der Person gehe, argumentierte Hartenbach. Was aber "zulässig ist, um Menschen vor einer ganz konkreten Gefahr zu schützen, muss nicht unbedingt auch zulässig sein, um bereits begangene Straftaten zu ermitteln". Auch sei die Ermächtigung zum heimlichen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. (mpr/ddp/dpa)

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