zum Hauptinhalt
Demonstrantinnen bei einer Kundgebung gegen Paragraf 219a StGB

© imago/snapshot

Paragraf 219a: Ärztepräsident schlägt Liste mit Abtreibungsärzten vor

Vorstoß im Streit um das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche: Ärztekammerpräsident Montgomery bringt eine „zentrale Liste“ mit Abtreibungsärzten ins Spiel.

Laut einem Bericht der „FAZ“ wirbt die Bundesärztekammer für eine Kompromisslösung im Streit um das Werbeverbot für Abtreibung. Kammerpräsident Frank Ulrich Montgomery schlage vor, eine „zentrale Liste“ mit jenen Ärzten zu erstellen, die Abtreibungen vornähmen, so die Zeitung.

Aus Montgomerys Sicht könnten Frauen auf diese Weise eine vollständige Informationsgrundlage erhalten, während die dort aufgeführten Ärzte die Gewissheit hätten, dass sie nicht wegen verbotener Werbung belangt werden könnten. „Darüber müssen wir noch mal nachdenken, gemeinsam mit Gesundheitsminister Spahn“, sagte Montgomery der Zeitung.

Verantwortlich für eine solche Liste könnten die dem Gesundheitsministerium unterstellte Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder auch die Landesärztekammern sein, sagte der Ärztepräsident. Darüber habe es auch schon Gespräche mit dem Minister gegeben.

Über das in Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs festgeschriebene Werbeverbot für Abtreibungen wird seit Monaten diskutiert. Anlass war die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel Ende 2017 wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Internetseite.

Inzwischen gibt es Gesetzentwürfe, um den Paragrafen zu ändern oder zu streichen

Inzwischen gibt es Gesetzentwürfe von FDP, Grünen und Linken, um den Paragrafen zu ändern oder zu streichen. Zugleich hat sich die große Koalition darauf geeinigt, dass das Bundesjustizministerium einen eigenen Vorschlag vorlegt. In der SPD sprechen sich viele Abgeordnete gegen das Werbeverbot aus. Die Union ist ebenso wie die Kirchen gegen eine Streichung des Paragrafen.

Paragraf 219a untersagt „das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen“ von Abtreibungen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in „grob anstößiger Weise“ geschieht. Er soll verhindern, einen Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als normale ärztliche Leistung darzustellen und zu kommerzialisieren.

Für die katholische Kirche ist der Paragraf eine wichtige Säule des Anfang der 1990er-Jahre gefundenen Kompromisses über Abtreibung, zu dem auch die Beratungspflicht gehört und der 1993 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Dieser Kompromiss ist aus Sicht der Kirche zwar nicht ausreichend mit Blick auf den Schutz des ungeborenen Lebens, doch enthalte er zumindest viele wichtige Elemente, die es zu stützen gelte.

Ein allgemeines Informationsdefizit gibt es aus Sicht der katholischen Kirche nicht, denn der Paragraf verbiete als Werbung nur die öffentliche Information über Schwangerschaftsabbrüche durch denjenigen, der damit sein Einkommen oder einen Teil seines Einkommens erziele.

Informationen durch neutrale Organisationen, im persönlichen Gespräch mit dem Arzt und in der gesetzlich vorgeschriebenen Konfliktberatung seien dagegen nicht verboten. Wenn es hier Defizite gebe, müsse dieses Angebot verändert werden. Eine Änderung des Paragrafen 219a sei dafür nicht notwendig und sogar verfassungsrechtlich bedenklich. (KNA)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false