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Helmut Kohl ist empört. Seinem Ex-Biografen wirft er Vertrauensbruch vor.

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Streit um Zitate: Richter werten Helmut Kohls Worte als Beleidigung

"Schreckschraube", eine "Null", "einer der Dreckigsten" - Kohls Schmähungen früherer politischer Weggefährten dürfen nicht mehr verbreitet werden. Das Landgericht Köln meint in seinen schriftlichen Urteilsgründen, je mehr einer schimpft, desto privater müsse es sein.

Das Landgericht Köln sieht die umstrittenen Äußerungen Helmut Kohls über politische Weggefährten als mögliche Beleidigung an. In den schriftlichen Gründen zum Unterlassungsurteil gegen Kohls früheren Memoiren-Ghostwriter Heribert Schwan heißt es, die Zitate zeichneten sich durch eine „drastische und umgangssprachliche Ausdrucksweise“ aus und brächten in „abfälliger und herabsetzender Art und Weise die geringe Achtung des Klägers gegenüber den Erwähnten zum Ausdruck“. Hätte Kohl sich so gegenüber den Betroffenen direkt geäußert, wäre dies „geeignet, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen“.

Schwan hatte für ein Kohl-Buch Tonbänder von Interviews verwendet, die ursprünglich für dessen Memoiren gedacht waren. Darauf zieht der Altkanzler unter anderem über seine spätere Nachfolgerin im Amt Angela Merkel (CDU) her. Das Landgericht hat Schwan und seinem Verlag untersagt, das Buch weiterzuverbreiten. In dem Urteil, das dem Tagesspiegel vorliegt, sehen die Richter gerade in Kohls harter Wortwahl einen Grund dafür, dass die Zitate nicht in die Öffentlichkeit hätten gelangen dürfen. Dies beeinträchtige sein Ansehen, hieß es. Zu berücksichtigen sei auch, dass Kohl sich damals in einer „Ausnahmesituation“ befunden habe, „auf dem Höhepunkt der Parteispendenaffäre, isoliert von der Öffentlichkeit und weiten Teilen seiner eigenen Partei und getroffen von dem Selbstmord seiner Ehefrau“.

Die Richter folgern, Kohl habe diese "Entgleisungen" offenbar "in einem Zustand der Wut, Verbitterung und Rache geäußert". Dafür könne er eine "Vertraulichkeitssphäre" beanspruchen, zu der sich Autor Schwan bei den damaligen Gesprächssitzungen verpflichtet habe. Presse- und Meinungsfreiheit wögen demgegenüber weniger schwer. Die Kohl-Äußerungen hätten "keinen hohen Öffentlichkeitswert, abgesehen von dem öffentlichen Interesse, das ohnehin jeglicher Äußerung des Klägers als herausragendem Politiker der Zeitgeschichte entgegengebracht wird". Verlag und Autor haben bereits Berufung eingelegt, über die das Kölner Oberlandesgericht demnächst entscheiden will.

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