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Politik: Strenge Kriterien fürs Wegsperren

Karlsruhe beschränkt Sicherungsverwahrung

Karlsruhe beschränkt Sicherungsverwahrung Karlsruhe - Die nachträgliche Sicherungsverwahrung darf nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur gegen Straftäter verhängt werden, die für die Allgemeinheit akut gefährlich sind. Mit diesem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hatte die Verfassungsbeschwerde eines drogenabhängigen Straftäters Erfolg, der 1996 wegen versuchten Totschlags zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Das Gericht sprach damals keine Sicherungsverwahrung aus, sondern ordnete neben der Haft eine Therapie an. Anders als ursprünglich beteuert, zeigte sich der Gefangene aber nicht therapiewillig. Die Maßnahme wurde mangels Erfolgsaussicht schließlich abgebrochen.

Da der Mann einen Mitgefangenen zu Boden stieß, der ihn „aidskranken Knacki“ genannt hatte, eine Grünpflanze zertrümmerte und Rasierklingen unter dem Hafttisch versteckte, beantragte die Staatsanwaltschaft kurz vor Ende der achtjährigen Haft nachträgliche Sicherungsverwahrung. Diese kann seit 2004 für Straftäter angeordnet werden, wenn während deren Haft neue Tatsachen bekannt wurden, die auf besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit schließen lassen.

Das Landgericht München nahm den Gefangenen trotz Verbüßung seiner Strafe in Verwahrung, der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung. Allerdings urteilte nun das Bundesverfassungsgericht, dass die Feststellungen nicht genügten, um nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Gerichte hätten die strengen Voraussetzungen dafür nicht hinreichend beachtet.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfe nur aufgrund neuer, in der Haft bekannt gewordener Tatsachenangeordnet werden und nicht zur Korrektur einer früheren, inzwischen als falsch beurteilten Urteilsprognose dienen. Auch eine Rückfallwahrscheinlichkeit könne die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht begründen.

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