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Überblick: Die Föderalismusreform

Mit der Föderalismusreform sollen die Rechte von Bund und Ländern grundlegend neu gestaltet werden. Es wäre die tief greifendste Verfassungsreform seit 1949. Hier die wichtigsten Punkte der Reform.

MEHR RECHTE FÜR DEN BUNDESTAG: Die Rechte des Bundestages werden gestärkt. Dadurch können Gesetze schneller erlassen werden. Das Reformtempo soll erhöht werden. Bundesgesetze werden künftig nicht mehr im bisherigen Umfang von der Zustimmung des Bundesrates abhängen. Bislang war ein Bundesgesetz schon dann zustimmungspflichtig, wenn der Bund Verfahrensregelungen hineinschrieb - zum Beispiel, dass der Bürger einen Antrag stellen muss. In Zukunft können die Länder davon abweichen. Das gilt von 2010 an auch für bereits bestehende Verfahrensregelungen. Die Länder können dann also im Kern auch alte Gesetze modifizieren. Hier hatte es noch in letzter Minute Streit gegeben.

Weiterhin muss der Bundesrat aber einem Gesetz zustimmen, wenn es erhebliche Kosten in den Ländern verursacht. Bund und Länder hoffen, dass trotz dieser Regelung die Quote der Zustimmungsgesetze von jetzt 60 Prozent auf rund 35 bis 40 Prozent reduziert wird.

MEHR SCHUTZ FÜR DIE KOMMUNEN: Die Kommunen dürfen per Bundesgesetz künftig keine Aufgaben und damit Kosten übertragen bekommen.

NEUORDNUNG DER BILDUNGSKOMPETENZEN: Quasi in letzter Minute entschieden die Unterhändler von Bund und Ländern, dass der Bund doch relativ weitreichende Kompetenzen im Bereich der Hochschulen behält. Er darf bei Vorhaben aus Wissenschaft und Forschung mitwirken, was den Weg für Hochschulprogramme oder einen Hochschulpakt ebnet. Einer solchen Maßnahme müsen aber alle Länder zustimmen.

Darüber hinaus behält der Bund das Recht, Regelungen zu Zulassung und Abschlüssen an den Hochschulen zu beschließen. Allerdings können die Länder mit eigenen Gesetzen davon abweichen.

Für die Schulen sind alleine die Länder zuständig. Das ist im Grunde zwar bisher schon der Fall, aber als Neuerung kommt das umstrittene Kooperationsverbot hinzu. Das bedeutet im Klartext, dass Maßnahmen wie das Ganztagsschulprogramm der rot-grünen Regierung künftig nicht mehr möglich sein werden.

MEHR LÄNDERKOMPETENZEN IM BEAMTENRECHT: Die Kompetenz für das Dienstrecht, die Besoldung und die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten geht auf die Länder über. Der Bund kann künftig nur noch Grundsätzliches entscheiden und auch dies nur mit Zustimmung des Bundesrates. Diese Neuordnung ist ebenfalls umstritten: Ärmere Länder befürchten, dass Spitzenbeamte leichter abgeworben werden können.

WEITERE NEUE LÄNDERRECHTE: Die Länder erhalten außerdem neue Kompetenzen für das Demonstrationsrecht, den Strafvollzug, das Notarrecht, das Heimrecht, das Pflegebedürftige und ihre Angehörige betrifft, sowie das Ladenschluss- und das Gaststättenrecht.

BERLIN ALS HAUPTSTADT: Die Hauptstadtfunktion Berlins und die gesamtstaatliche Repräsentation in Berlin werden als Bundesaufgabe festgeschrieben. Die Verpflichtungen gegenüber Bonn bleiben bestehen.

MEHR RECHTE FÜR DAS BKA: Der Bund erhält neue Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt.

NEUORDNUNG DER UMWELTKOMPETENZEN: Der Bund erhält im Umweltbereich, wo er momentan nur für die Rahmengesetzgebung zuständig ist, Kompetenzen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie den Wasserhaushalt. Damit kann er erstmals ein Umweltgesetzbuch schaffen.

Davon dürfen die Länder künftig aber wiederum weitgehend abweichen, was insbesondere Naturschutzverbände alarmiert. Aber selbst wenn die Länder anders lautende Regelungen treffen, kann der Bund seinerseits in der Folge Gesetze neu fassen. Folge: Neues Bundesrecht gilt wieder im ganzen Bundesgebiet und verdrängt die zwischenzeitlichen Abweichungen. Die Länder können dann auch hiervon wieder abweichen. Zur Verhinderung eines so genannten Ping-Pong- Effekts tritt das neue Bundesrecht aber erst 6 Monate nach Verkündung in Kraft, so dass die Länder vorher über eine erneute Abweichung entscheiden können. Hinzu kommt eine Übergangsregelung.

WEITERE NEUE BUNDESKOMPETENZEN: Der Bund ist neuerdings für das Melde- und Ausweiswesen, den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht und die Kernenergie allein zuständig.

VERPFLICHTUNG ZUR HAUSHALTSDISZIPLIN: In einem neuen Grundgesetzartikel wird die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur Haushaltsdisziplin festgelegt. Etwaige Sanktionszahlungen an die EU trägt der Bund zu 65 Prozent, die Länder zu 35 Prozent. Diese Quote gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass Deutschland Strafen zahlen muss, weil es EU-Richtlinien nicht umgesetzt hat oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde.

VERBESSERUNG DER EUROPATAUGLICHKEIT: Die Rechte der Länder in Brüssel werden beschränkt. Sie können auf EU-Ebene nur bei Verhandlungen über schulische Bildung, Kultur und Rundfunk als Vertreter Deutschlands auftreten. (tso/dpa/AFP)

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