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Überblick: Geschichtliche Entwicklung der Sicherungsverwahrung

Im deutschen Strafrecht galt die Sicherungsverwahrung als die schärfste Sanktion. Denn die Betroffenen blieben auch nach Absitzen ihrer Haftstrafe weiter im Gefängnis eingesperrt.

- Die Vorschrift zur Sicherungsverwahrung gelangte schon vor 78 Jahren unter den Nationalsozialisten in das deutsche Strafgesetzbuch.

- Mit dem am 24. November 1933 erlassenen "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" wurde das "zweispurige" Sanktionssystem in das Strafrecht aufgenommen.

- Das heißt: Die Schuld eines Täters wird zwar mit der Haftstrafe gesühnt. Wo aber durch die Strafe allein den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit nicht Rechnung getragen wird, kommen "Maßregeln" wie etwa die Sicherungsverwahrung hinzu.

- Eine zeitliche Befristung für die Sicherungsverwahrung gab es 1933 nicht. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Regelungen aus der NS-Zeit unverändert in das Strafgesetzbuch von 1953 übernommen und erst 1969 leicht modifiziert.

- Eine zeitliche Höchstgrenze von zehn Jahren wurde dann erst bei der Reform des Strafrechts im Jahre 1975 eingeführt.

- Diese frühere Höchstdauer von zehn Jahren bei einer erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung wurde 1998 jedoch nach einer Reihe Aufsehen erregender Fälle von Kindesmissbrauch wieder abgeschafft. Befeuert wurde die Stimmung in der Bevölkerung auch durch eine Forderung des damaligen Kanzlers Gerhard Schröder (SPD): "Wegsperren - und zwar für immer." - Im Jahr 2002 wurde die im Urteil "vorbehaltene" Sicherungsverwahrung eingeführt und 2004 die "nachträgliche" Sicherungsverwahrung.

- Überdies wurde die zehnjährige Sicherungsverwahrung, die bei Taten vor 1998 verhängt wurde, später in mehreren Fällen rückwirkend verlängert, und zwar auf unbestimmte Zeit.

- Es entstand somit ein gesetzlicher Flickenteppich bei der Sicherungsverwahrung, dem der Gesetzgeber erst 2011 mit einer Reform ein Ende zu setzen versuchte.

- Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun alle gesetzlichen Vorschriften zur Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, spätestens bis 31. Mai 2013 sind die bisherigen Vorschriften aber weiter anwendbar. (dapd)

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