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Politik: Ultima Ratio

Paragraf 14 des Luftsicherheitsgesetzes regelt die Verhinderung von Terroranschlägen mit gekaperten Flugzeugen: „Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen , den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. (…) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Paragraf 14 des Luftsicherheitsgesetzes regelt die Verhinderung von Terroranschlägen mit gekaperten Flugzeugen:

„Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen , den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. (…) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (…) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. (…)“ddp

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