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Politik: Untersuchungs-Ausschuss: Keine Auskunft - Warum Zeugen schweigen dürfen

Im deutschen Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, gegen sich selbst auszusagen. Der Beschuldigte braucht sowohl bei Aussagen vor der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nicht Zeuge gegen sich selbst zu sein.

Im deutschen Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, gegen sich selbst auszusagen. Der Beschuldigte braucht sowohl bei Aussagen vor der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht nicht Zeuge gegen sich selbst zu sein. Ihm steht es jeweils frei, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Auch Untersuchungsausschüsse müssen - wie im Fall Helmut Kohl, gegen den von der Bonner Staatsanwaltschaft wegen Untreue ermittelt wird - dies respektieren.

Ein Beschuldigter ist allerdings dann zur Aussage verpflichtet, sobald er nicht mehr zu Themen befragt wird, die Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen sind. Darüber kann im Einzelnen durchaus Streit bestehen. Auch Zeugen, gegen die nicht von der Staatsanwaltschaft ermittelt wird, haben im übrigen ein solches Auskunftsverweigerungsrecht.

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