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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hohe Hürden für Online-Durchsuchung

Die Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes zur Online-Durchsuchung verletzt das Grundgesetz - und ist damit nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Unter strengen Auflagen halten die Richter die Überwachung von Privatcomputern aber für legitim.

Das Bundesverfassungsgericht hat Online-Durchsuchungen an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Das heimliche Ausspähen der Computerfestplatte ist nur zulässig, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen", heißt es in einem Urteil vom Mittwoch. Eine entsprechende Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes verletzt das Grundgesetz und ist damit nichtig. Damit gab der Erste Senat den Verfassungsbeschwerden einer Online-Journalistin, eines Mitglieds der Partei Die Linke und dreier Rechtsanwälte statt, darunter der FDP-Politiker Gerhart Baum.

Mit seinem Grundsatzurteil habe das Karlsruher Gericht erstmals ein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" geschaffen, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Verkündung in Karlsruhe. Dieses neue Grundrecht sei aber nicht schrankenlos. Weil mit dem heimlichen Zugriff auf den Computer aber besonders intensiv in das Grundrecht eingegriffen werde, sei er nur bei drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zulässig sowie bei Bedrohungen, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührten.

Anlass der Entscheidung ist die Klage gegen eine Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen, die dem Verfassungsschutz des Landes bereits das Einschleusen von Spionageprogrammen auf Computer sowie die Überwachung der Internet-Kommunikation erlaubt. Das Urteil gilt als richtungsweisend für den Streit in der großen Koalition um die von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) geplanten Online-Durchsuchungen bei Terrorverdächtigen. (imo/dpa/AFP)

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