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Wer darf Jobcenter betreiben?

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Update

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Streit um Job-Center: Niederlage für Kommunen in Karlsruhe

Kommunen scheitern vor Verfassungsgericht: Der Bund darf weiter bestimmen, wie viele Städte und Kreise ihre Jobcenter alleine betreiben. Aber es können auch mehr sein als bisher.

Der Bund kann weiterhin die Zahl der Kommunen begrenzen, die Langzeitarbeitslose ohne führende Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit betreuen wollen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag. Dass der Bund die Zahl dieser "Optionskommunen" auf ein Viertel aller Jobcenter festlegte, sei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter. Damit scheiterten die Klagen von Gemeinden, die beim Zulassungsverfahren für Optionskommunen leer ausgegangen waren, im entscheidenden Punkt. Kommunen hätten keinen Rechtsanspruch auf die alleinige Betreuung von Hartz-IV-Beziehern. Nach dem Grundgesetz „kann“ der Bund den Kommunen die alleinige Verantwortung zuweisen, müsse es aber nicht. Andererseits ist nach dem Urteil die Festlegung auf 25 Prozent nicht zwingend; aus dem Grundgesetz lasse sich keine konkrete Anzahl möglicher Optionskommunen ableiten. Es sei lediglich eine politische Entscheidung gewesen. Der Hauptgeschäftsführer des Landkreistages, Hans-Günter Henneke, forderte den Bundestag auf, sich jetzt flexibel zu zeigen. „Der Gesetzgeber hat es nunmehr in der Hand, weiteren interessierten Landkreisen die Möglichkeit zu eröffnen, gleichfalls noch ein kommunales Jobcenter einzurichten." Unterstützung kommt von den Grünen: "Die Bundesregierung könnte in dieser Situation ein souveränes Signal setzen, indem sie die klagenden Kommunen trotz des Karlsruher Urteils als Optionskommunen zuließe", sagte Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion im Bundestag.

32 Kommunen kamen nicht zum Zug

In dem Verfahren ging es um die Jobcenter, von denen es zwei Varianten gibt: zum einen die von der Bundesagentur für Arbeit zusammen mit den Städten und Landkreisen betriebenen Einrichtungen (Arbeitsgemeinschaften), zum anderen die rein kommunalen Jobcenter, bei denen die Bundesagentur keine Verantwortung trägt und nur als Dienstleister dabei ist. Bei der Einführung von Hartz IV 2005 wurde es nur 67 Kommunen erlaubt, für die alleinige Verantwortung zu optieren - sie heißen daher "Optionskommunen". Das Interesse war aber damals schon viel größer. Nachdem Karlsruhe schon 2007 die Arbeitsgemeinschaften als unzulässige Mischverwaltung moniert hatte, wurde es mehr Kommunen erlaubt, für die Eigenverantwortung zu optieren. Doch wurde die Zahl auf 25 Prozent aller Kommunen begrenzt. Seit 2011 sind es daher nach Angaben des Landkreistags 108 Städte und Kreise, die die Jobcenter alleine betreiben. 32 optionswillige Kommunen waren damals jedoch übergangen wurden, obwohl sie von den jeweiligen Bundesländern als geeignet beurteilt worden waren. Dagegen klagten im vorigen Jahr 13 Landkreise und die Stadt Leverkusen. Das Verfassungsgericht wollte nicht darüber urteilen, ob das Auswahlverfahren genügend transparent und willkürfrei gewesen war, weil die "möglicherweise unzureichende Verordnung" dazu nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.

Zweidrittel-Vorschrift ist ungültig

Zudem wandten sich einige Kläger gegen die Vorschrift, wonach für den Antrag auf die Optionsregelung im Kreistag oder Stadtrat eine Zweidrittelmehrheit nötig ist. Das hatte der Bund vorgeschrieben, ist aber im Kommunalrecht nicht üblich. Hier kam das Verfassungsgericht den Klägern entgegen: Dem Bund fehle dafür die Gesetztebungszuständigkeit, die Vorschrift dürfe nicht mehr angewendet werden. Drei Landkreise wollten zudem klären lassen, ob die weitgehenden Prüfrechte des Bundes bei den Optionskommunen mit der Verfassung vereinbar sind. Es ging hier um die Grundsatzfrage, ob und wie weit der Bund in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen darf. Die Kontrollinstanz für Städte und Kreise sind üblicherweise die Länder. Die Karlsruher Richter sahen darin aber keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dürfe eine direkte Finanzkontrolle ausüben. Allerdings schränkten die Richter diese in einem wesentlichen Punkt ein: Dem Bund sei es nicht erlaubt, "vertretbare Rechtsauffassungen" der kommunalen Träger zu beanstanden. Aus Sicht des Landkreistages ist dies eine deutliche Besserstellung, weil dem Bund damit nicht mehr erlaubt ist, Mittel zurückzufordern, wenn er im Nachhinein zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt. (Az: 2 BvR 1641/11)

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