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Urteil: Ex-Stasi-IMs müssen Namensnennung dulden

Im Streit um ein Foto hat das Landgericht München entschieden, dass das Informationsrecht über führende Ex-Spitzel das Recht auf Anonymität überwiegt.

Der Ex-Stasi-Spitzel Herbert Gräser hatte beim Landgericht München gegen die Veröffentlichung seines Fotos auf www.stasi-in-erfurt.de geklagt. 1981 hatte ihn das Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Inoffiziellen Mitarbeiter (IM) angeworben. Dort arbeitete er auch für "Zersetzung, Zerschlagung und Zurückdrängung" von SED-Gegnern. Die von einem ehemaligen Bürgerrechtler erstellte Online-Ausstellung zeigte ein Bild von der Versiegelung der Stasi-Zentrale durch einen Militärstaatsanwalt im Dezember 1989. Darauf ist auch der ehemalige IM zu sehen. Der Bürgerrechtler nannte auch dessen Namen und Funktion.

Das Gericht entschied, Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit seien höher zu bewerten als das Interesse einer Einzelperson an der Geheimhaltung der eigenen Identität. Wenn über wichtige historische Vorgänge nicht umfassend berichtet werden dürfe, dränge dies die Aufarbeitung und die Wahrheitsfindung in unvertretbar hohem Maße zurück, begründeten die Richter. Der Kläger hatte dagegen argumentiert, dass er in der DDR kein offizielles Amt bekleidet habe.

Das Urteil könnte für Journalisten, Buchautoren und Wissenschaftler wichtig werden. Angesichts der langen Zeit, die mittlerweile seit der Aktivitäten der Stasi vergangen ist, wurde immer wieder die Nennung von Klarnamen untersagt – so zum Beispiel 2008 vom Landgericht Berlin in einem die Super Illu betreffenden Fall und per einstweiliger Anordnung dem Fernsehmagazin Monitor.

Das Urteil des Landgerichtes München stellt nun klar: Auch 20 Jahre nach dem Fall der Mauer ist die Nennung des Klarnamens, und sogar die Veröffentlichung mit Foto, möglich, wenn es im Verhältnis zum Ausmaß der eigenen IM-Tätigkeit steht. (mm, dpa)

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