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Urteil: Karlsruhe schützt Anwälte vor Lauschangriff

Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten darf nicht durch Telefonüberwachungen gestört werden. Im konkreten Fall sollte der Aufenthalt eines Mandanten festgestellt werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss entschied, kann eine Abhöraktion auch nicht durch nachgeschobene Gründe rückwirkend gerechtfertigt werden. Im konkreten Fall verwarfen die Karlsruher Richter einen Lauschangriff als verfassungswidrig, mit dem der Aufenthalt eines Mandanten festgestellt werden sollte.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatten die Überwachung des Mobiltelefons des Rechtsanwalts gebilligt. Ziel war es, den Aufenthalt eines Mandanten zu ermitteln, der des schweren Raubes beschuldigt wurde, sich aber nach Italien abgesetzt hatte. Später ermittelte die Staatsanwaltschaft auch gegen den Anwalt selbst wegen des Verdachts der Geldwäsche; dieser Verdacht bestätigte sich aber nicht, und das Verfahren wurde eingestellt.

Schon das Landgericht Frankfurt räumte ein, dass der ursprüngliche Anlass, den Aufenthalt eines Mandanten zu ermitteln, die Telefonüberwachung nicht rechtfertigen konnte. Im Nachhinein sei die Sache aber doch rechtmäßig gewesen, weil der Rechtsanwalt ja auch selbst beschuldigt gewesen sei.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, war die Abhöraktion jedoch verfassungswidrig. Eine Telefonüberwachung sei zwar auch bei Rechtsanwälten nicht völlig ausgeschlossen, maßgeblich seien dabei aber allein die ursprünglichen Gründe. Neue Gründe könnten nicht einfach nachgeschoben, sondern müssten gegebenenfalls in einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts gesondert geprüft werden. (mit AFP)

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