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Urteil: Kindergeld darf voll auf Hartz IV angerechnet werden

Laut Verfassungsgericht verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, Hartz-IV-Empfängern das Kindergeld voll anzurechnen. Geklagt hatten die Eltern eines 15-Jährigen.

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum werde durch eine Anrechnung nicht verletzt, heißt es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter verwiesen hierfür auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz IV vom Februar. Demnach ist zwar ein menschliches Existenzminimum zu sichern – das heiße im Umkehrschluss aber nicht, dass alle Leistungen zugunsten von Kindern in gleichem Maße berücksichtigt werden müssen wie beim Steuerrecht.

Die Eltern eines 15-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen hatten Verfassungsbeschwerde gegen die geltende Regelung eingelegt. Sie forderten, das Kindergeld nur zur Hälfte auf ihre Hartz-IV-Bezüge anzurechnen. Denn dies entspreche dem Betrag, den Finanzämter bei zu versteuernden Einkommen in Form des Kinderfreibetrages wegen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ansetzten. Hartz-IV-Empfänger verfügten jedoch nicht über ein solches Einkommen, so dass ein entsprechender Ausgleich nötig sei, argumentierten die Kläger. Anderenfalls seien sie benachteiligt.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter und bestätigten eine Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts. Ihrem Beschluss zufolge ergäben sich aus der Summe von Kindergeld und gekürzten Hartz-IV-Leistungen staatliche Leistungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Daher sei eine menschenwürdige Grundsicherung gewährleistet.

Im Februar hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Votum gegen die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze entschieden, dass eine der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte bis zum 31. Dezember erheblich nachgebessert werden muss. Die Karlsruher Richter zwangen den Gesetzgeber, seine Kalkulation transparenter zu machen – konkrete Aussagen zur Höhe der Regelleistungen unterließen sie jedoch. Damit lässt das Urteil dem Gesetzgeber Spielräume.

Quelle: ZEIT ONLINE, dpa

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