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Urteil: Post-Mindestlohn ja - aber nicht für alle

Wieviel Mindestlohn Briefzusteller und Angestellte von Kurierdiensten in Zukunft erhalten, ist unklar. Klar ist jedoch, die Bundesregierung darf nicht den Mindestlohn der Deutschen Post auf die gesamte Branche übertragen. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Mindestlohn der Deutschen Post darf nicht per Verordnung auf die gesamte Branche übertragen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag in zweiter Instanz entschieden. Damit ist die Bundesregierung in der Berufungsverhandlung im wesentlichen Punkt gescheitert. Das Arbeitsministerium könnte jetzt noch in die Revision beim Bundesverwaltungsgericht gehen.

Schon in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Berlin im März die seit Januar 2008 gültige Mindestlohn-Verordnung des Bundes gekippt. Sie sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 8,00 bis 9,80 Euro vor. Die Verordnung beruht auf dem erneuerten Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das ursprünglich für die Baubranche geschaffen wurde.

Grenzen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Das Oberverwaltungsgericht gab in seinem Urteil dem klagenden Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste (BIEK) Recht. Zugleich wiesen die Richter aber die Klagen mehrerer Briefzustellfirmen zurück, darunter unter anderem PIN Mail und TNT. Diese müssten sich an die Arbeitsgerichte wenden, sagte der Vorsitzende Richter Boris Wolnicki in der mündlichen Urteilsbegründung. Diese hätten dann darüber zu befinden, ob das Mindestlohnniveau für deren Arbeitnehmer rechtens sei.

In der Verhandlung am Donnerstag diskutierten die Anwälte beider Seiten, ob ein tarifvertraglicher Mindestlohn auf eine ganze Branche ausgedehnt werden könne, wenn ein konkurrierender Tarifvertrag vorliegt. Das Gericht entschied, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz lasse nur zu, einen Mindestlohn-Tarifvertrag per Verordnung auf "tariflich nicht gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer" auszudehnen. Die Bundesregierung habe jedoch per Rechtsverordnung eine Regelung für die Konkurrenz mehrerer Tarifverträge getroffen. Dies sei durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht gedeckt.

Tarifvertrag mit Post-Wettbewerber-Gewerkschaft ungültig

Post-Wettbewerber hatten mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) selbst einen Mindestlohn von 6,50 Euro im Osten und 7,50 Euro im Westen vereinbart. Die Anwälte der Bundesregierung wiesen darauf hin, das Arbeitsgericht Köln habe der GNBZ Ende Oktober den Status einer Gewerkschaft mit Tarifverhandlungsmacht aberkannt. Insofern habe sie auch keinen Tarifvertrag aushandeln können. Das Oberverwaltungsgericht in Berlin maß diesem Einwand "keine ausschlaggebende Bedeutung" bei. (iba/dpa)

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