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Kinder

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Urteil: Sozialrichter: "Hartz-IV"-Leistungen für Kinder verfassungswidrig

Die "Hartz-IV"-Leistungen für Kinder sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht verfassungsgemäß. Die derzeitige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro im Monat zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Die Kürzung der Hartz-IV-Gelder für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes verstößt nach Ansicht des Bundessozialgerichts gegen das Grundgesetz. Die Beschränkung auf einen Satz von derzeit 211 Euro verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet und damit verfassungswidrig, hieß es am Dienstag zu einem Beschluss in Kassel. Allerdings meldeten die Richter keine grundsätzlichen Zweifel an der Höhe der Regelleistung an. Die beiden umstrittenen Verfahren müssen nun dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung vorgelegt werden.

Insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, das so genannte Sozialgeld von 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren decke das Existenzminimum nicht. Das Bundessozialgericht ließ diese Frage in seinem Beschluss ausdrücklich offen. Der Gesetzgeber hätte aber den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht von jenem der Erwachsenen ableiten dürfen.

Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien. Das Landessozialgericht Darmstadt kritisierte diese Rechtsprechung scharf und legte die Hartz-IV-Leistungen insgesamt im vergangenen Oktober dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. (sba/AFP/dpa)

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