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Ausstellung Stasi

© dpa

Urteil: Stasi-IM darf beim Namen genannt werden

Das Zwickauer Landgericht hat das Verbot zur Nennung des Klarnamens eines früheren Stasi- Spitzels in einer Ausstellung vorerst aufgehoben. Eine Grundsatzentscheidung fällten die Richter aber nicht.

Das Gericht begründete die Aufhebung einer im März verhängten Einstweiligen Verfügung damit, dass sich der Antrag des früheren Inoffiziellen Mitarbeiters des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit gegen die falschen Parteien richtete. Statt des eigentlichen Urhebers der Schau, den ehemaligen Pfarrer Edmund Käbisch, wurden die Stadt Reichenbach und ein Heimatverein als Träger der Ausstellung beklagt. Diese seien aber für die Namensnennung nicht verantwortlich, so das Gericht. Deshalb gebe es gegen sie keinen Unterlassungsanspruch.

Die weitere Rechtsfrage ließ das Gericht aus "prozessualen Gründen" offen. Es traf keine Entscheidung, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Spitzels höher zu bewerten sei als das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Diese Frage müsste in einem Hauptverfahren geklärt werden, teilte das Gericht mit. Der Anwalt des Betroffenen kündigte eine solche Klage an. Er drohte zugleich Ausstellungsmacher Käbisch an, wieder eine Einstweilige Verfügung zu beantragen, falls er in der Ausstellung erneut den Klarnamen seines Mandanten nennen werde.

Hintergrund des Prozesses war die Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR", die unter anderem im Rathaus der Stadt Reichenbach (Vogtland) gezeigt wurde. Ein ehemaliger inoffizieller Mitarbeiter (IM) der DDR-Staatssicherheit hatte gegen die Nennung seines Klarnamens in der Ausstellung geklagt und in einem Eilverfahren zunächst Recht bekommen. Gegen diese Entscheidung hatten die Ausstellungsmacher um den früheren Pfarrer Edmund Käbisch und die Stadt Reichenbach Widerspruch eingelegt. (th/dpa)

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