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Der Bundesfinanzhof in München ist Deutschlands höchstes Gericht für Steuerstreitigkeiten.

© Carsten Hoefer/dpa

Urteil zur Steuerbegünstigung: Warum Attac seine Gemeinnützigkeit verlieren soll

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Globalisierungskritiker sind allzu einseitige Polit-Aktivisten. Der Gemeinnutz steht im Hintergrund.

Der globalisierungskritischen Organisation Attac droht der endgültige Verlust ihrer Gemeinnützigkeit. „Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig“, stellte das höchste Steuergericht der Republik, der Bundesfinanzhof (BFH) in München, in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest. Gemeinnützige Körperschaften hätten „kein allgemeinpolitisches Mandat“. Mit seinem Urteil verwarf der BFH eine anderslautende Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts und verwies den Fall dorthin zurück. Attac kämpft seit Jahren darum, wieder Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen.

Politische Einflussnahme darf nicht im Vordergrund stehen

Nach Ansicht der Münchner Richter sei es zwar mit den in der Abgabenordnung (AO) als steuerbegünstigt genannten Zielen vereinbar, wenn Vereine oder andere Körperschaften etwa zur Förderung des Umweltschutzes auch Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nehmen. Jedoch geht es laut Urteil zu weit, wenn die Tätigkeiten darauf abzielten, diese im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Attac sei „nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei ,Kampagnen’ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben“, hieß es. Als Beispiele nannten die Richter ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das bedingungslose Grundeinkommen. BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff stellte klar, dass gemeinnützigen Organisationen die politische Arbeit damit nicht verboten werde. Im Vordergrund müsse aber stets der gemeinnützige Zweck stehen.

"Handeln in geistiger Offenheit"

Laut Paragraf 52 der AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit „auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Das Gesetz gibt dazu Dutzende Beispiele – von der Heimatkunde über den Denkmalschutz bis zum Sport, wobei Schach ausdrücklich eingeschlossen wird. Die hessischen Finanzrichter waren davon ausgegangen, dass das unter Nummer sieben genannte Ziel, die Förderung der Volksbildung, auch Körperschaften begünstige, die sich in der Hauptsache politisch betätigten. „Politische Bildung ist Teil des gemeinnützigen Zwecks der Volksbildung“, hieß es. Dabei sei es sogar geboten, „gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen aufzuzeigen“. Eine Revision wurde nicht zugelassen, doch das Bundesfinanzministerium drang auf eine Beschwerde. Die BFH-Richter erklärten nun, dass politische Bildungsarbeit, anders als bei Attac, „ein Handeln in geistiger Offenheit“ voraussetze

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