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Politik: Väter müssen nicht in jedem Fall zahlen

Unterhaltsanspruch lediger Mütter endet bei Heirat

Obwohl das Gesetz seit mehr als zehn Jahren besteht, ist es weitgehend unbekannt geblieben. Unverheiratete Mütter haben gegenüber dem Vater ihres Kindes nicht nur einen Unterhaltsanspruch für das Kind, sondern auch für sich selbst, wenn sie wegen der Erziehung des Nachwuchses nicht arbeiten können. Die Zahlungspflicht des Vaters gilt nach Paragraf 1615 L mindestens drei Jahre lang.

Was ist aber, wenn die Mutter in dieser Zeit einen anderen Mann heiratet? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte jetzt erstmals über einen solchen Fall zu entscheiden. Folgendes hatte sich zuvor ereignet: Eine Frau hatte im Jahr 2000 ein Kind geboren und vom Vater Unterhalt für sich selbst gefordert. Zwei Jahre später heiratete sie jedoch einen anderen Mann, mit dem sie ein weiteres Kind bekam. Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat die Ansicht, dass die Unterhaltspflicht des unverheirateten Vaters dennoch drei Jahre lang andauere, und verurteilte ihn bis zum Jahr 2003 zu Unterhaltszahlungen an die Mutter. Dagegen legte der Betroffene nun mit Erfolg Revision beim BGH ein.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass nach dem Gesetz auch eine geschiedene Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch verliere, wenn sie erneut heirate. Dadurch soll verhindert werden, dass der Vater den neuen Ehemann seiner Exfrau indirekt mit durchfüttern muss. Die Karlsruher Richter urteilten nun, dass deshalb auch der Anspruch einer unverheirateten Mutter im Falle einer Heirat entfalle. Denn es sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, wenn der Anspruch einer geschiedenen Ehefrau bei Wiederheirat ende, der einer unverheirateten Mutter aber fortdauere, lautete die Begründung des für Familienrecht zuständigen zwölften Zivilsenats. Mit der Entscheidung ist eine weitere Lücke im Unterhaltsrecht geschlossen.

Der BGH wird demnächst über weitere Fälle zum Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter entscheiden. Im Dezember geht es um die Berechnung der Unterhaltshöhe, den unverheiratete Väter an die Mutter ihres Kindes leisten müssen. Das Urteil vom Donnerstag betrifft nicht den Anspruch des Kindes gegen seinen Vater, der auch nach einer Heirat der Mutter unangetastet bleibt.

Die Bundesregierung plant unterdessen für kommendes Jahr eine Reform des Unterhaltsrechts. Darin soll den Ansprüchen der Kinder generell Vorrang eingeräumt werden vor den Anrechten der aktuellen und der geschiedenen Ehefrau. Zudem sollen bislang nicht berufstätige Ehegatten nach einer Scheidung stärker als bisher auf eigenen Füßen stehen. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard, so die Planungen des Bundesjustizministeriums, soll dann nicht mehr allein darüber entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte eine Arbeit aufnehmen muss. (Aktenzeichen: XII ZR 183/02)

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