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Oberst Georg Klein.

© dpa

Verfahren gegen Oberst Klein: Die kleine Bombe von Kundus

Das Verfahren gegen Oberst Georg Klein wegen der Bomben am Kundus-Fluss ist eingestellt, doch Anwälte der Opfer wollen sich damit nicht abfinden.

Berlin - Die Juristen um den Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck vertreten nach eigenen Angaben 456 Familienangehörige von 79 Opfern. Sie seien weder angehört noch informiert worden, sagen die Anwälte, und wollen den Beschluss von Generalbundesanwältin Monika Harms angreifen. Die westlichen Staaten gingen nur zögerlich gegen Kriegsverbrecher vor, die aus den eigenen Reihen stammten, kritisierten sie am Dienstag.

Tags zuvor hatten die Ermittler mit einem juristischen Rundumschlag deutlich gemacht, wie weit Soldaten in Afghanistan gehen dürfen. Die Ansage lautet: sehr weit. Der Fall des Obersten ist, wenngleich sich kein Gericht damit befassen musste, zum Präzedenzfall für Auslandseinsätze in Kriegsgebieten geworden.

Die Feststellung, im Land herrsche ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt, bei dem Völkerstrafrecht einschlägig sei, hatte die Harms-Behörde vorausgeschickt. Gleichwohl hatte man erstmals Ermittlungen gegen einen Bundeswehrsoldaten wegen eines Kriegsverbrechens eingeleitet.

Das Völkerstrafgesetzbuch soll Grausamkeiten verhindern. Es stellt völkerrechtliche Großdelikte wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eben Kriegsverbrechen unter Strafe. Im Kriegsfall nimmt es den Tod von militärischen Feinden hin, im Krieg ist Töten erlaubt. Zivile Opfer nimmt das Gesetz in Kauf, solange ihr Tod in einem billigenswerten Verhältnis zum Militärerfolg steht.

Schon die Zahl der Opfer hat sich für die Ermittler nicht bestätigt. Sie gehen nur von rund 50 aus; vorher war von bis zu 142 Menschen die Rede. Dass wohl auch viele Zivilisten darunter waren, spielt im Ergebnis eine untergeordnete Rolle. Klein selbst sei überzeugt gewesen, nur Aufständische zu treffen. Im „eineinhalbstündigen Entscheidungsprozess“ bis zum Bombenabwurf habe er alle Erkenntnismöglichkeiten aktualisiert, gewissenhaft geprüft und ausgeschöpft. Ergebnis: keine Zivilisten. Der Soldat sei sich seiner Pflichten bewusst gewesen. Er habe sich zudem für die kleinsten Bomben entschieden, „trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation“.

Die Generalbundesanwältin hat auch klargestellt, dass das deutsche Strafgesetzbuch mit seinen Tatbeständen wie Totschlag oder fahrlässige Tötung anwendbar bleibt. Allerdings: Ist ein Angriff völkerrechtlich zulässig, ist auch der Abwurf der Bomben straflos, wenn die Zahl ziviler Opfer im Rahmen bleibt. Im Ergebnis liegt die Latte für Ermittlungen bei Soldaten im Afghanistan-Einsatz jetzt deutlich höher; und die Karlsruher Behörde erklärte sich künftig für allein zuständig.

Möglich bleibt ein Disziplinarverfahren, weil Klein gegen Dienstvorschriften verstoßen haben könnte. So wirft man ihm vor, er habe die Bomber unter bewusst falschen Angaben über Feindkontakte angefordert. Das Ministerium wollte sich dazu am Dienstag aber nicht weiter äußern. Jost Müller-Neuhof

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