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Ein NPD-Verehrer und seine Fahne.

© Matthias Balk/dpa

Verfassungsfeindliche Partei: Bundesverwaltungsgericht fordert Gleichbehandlung der NPD

Die Verwaltung darf die Partei nicht behindern, stellen die Leipziger Richter klar - und ebnen der Partei den Weg zu Girokonten.

Die rechtsextreme NPD darf zwar von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen, aber sonst nicht in ihrer politischen Arbeit beeinträchtigt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch klargestellt und einer Klage von zwei Berliner Kreisverbänden der Partei auf Eröffnung von Girokonten bei der Landesbank stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte 2017 ein Verbot der Partei scheitern lassen, weil sie zu unbedeutend sei. Dabei hatte es festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge und mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei. Unklar blieb, welche Folgen dies für die Partei haben darf.

Die höchsten Verwaltungsrichter in Leipzig betonten jetzt den Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem Parteiengesetz. Aufgrund des in der Verfassung verankerten Parteienprivilegs „darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern“, heißt es in einer Mitteilung (Az.: 6 C 2.17/3.17). Geklagt hatten die Kreisverbände Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg. Die Landesbank berief sich in dem Rechtsstreit zudem darauf, die Verbände seien nicht wirksam gegründet worden. Dem widersprachen die Richter und bestätigten damit die vorangegangenen Urteile der Berliner Justiz: Die Mitglieder hätten die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt, der Landesverband der NPD habe den Zusammenschluss auch anerkannt. Darauf habe sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken.

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