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Krankenversicherung

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Verfassungsgericht: Karlsruhe hilft Krankenversicherten

Gesundheit gehört zum Existenzminimum, sagt das Verfassungsgericht. Deshalb sollen die Steuerfreibeträge für privat und gesetzlich Krankenversichterte steigen.

Karlsruhe/Berlin - Privat und gesetzlich Krankenversicherte können in der Zukunft mit teilweise erheblichen Steuererleichterungen rechnen. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag entschied, müssen die gezahlten Beiträge stärker als bisher steuermindernd berücksichtigt werden. Bis spätestens 2010 muss das Einkommensteuergesetz entsprechend angepasst sein, wobei vor allem Familien weniger belastet werden könnten. Aktuell oder rückwirkend können Versicherte keine Entlastungen geltend machen. Wie sich das Urteil auf den Haushalt auswirkt, wollte ein Sprecher des Finanzministeriums am Freitag noch nicht kommentieren.

Für Selbstständige, die privat krankenversichert sind, liegt der jährliche steuerliche Freibetrag bei derzeit 2400 Euro. Arbeitnehmer können ihre Beiträge nur bis zu 1500 Euro von der Steuer abziehen. Zwar hatte das Gericht über einen länger zurückliegenden Fall zu urteilen, es erklärte jedoch auch alle neueren Freibetragsgrenzen für verfassungswidrig.

Der Streit über die Obergrenzen beschäftigt die Justiz seit Jahren. Ein Rechtsanwalt, der mit seinem Einkommen seine Frau und seine sechs Kinder unterhalten muss, hatte sich durch die Instanzen geklagt. Die Familie musste jährlich rund 18 000 Euro allein für die private Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und machte Vorsorgeaufwendungen von insgesamt 33 000 Euro geltend. Das Finanzamt genehmigte jedoch nur 10.000 Euro.

Der Anwalt zog bis vor den Bundesfinanzhof, der den Streit an das Bundesverfassungsgericht überwies. Ungeklärt war, ob die Versicherungsbeiträge als in die Zukunft gerichtete Aufwendungen wie Rücklagen oder Sparleistungen zu bewerten sind oder ob sie dazu dienen, die existenziellen Grundbedürfnisse der Betroffenen zu sichern.

Erstmals hat jetzt das Bundesverfassungsgericht die Beiträge als notwendig zur Existenzsicherung eingestuft. Danach muss der Staat dasjenige Einkommen steuerfrei stellen, das der Bürger für ein „menschenwürdiges Dasein für sich und seine Familie benötigt“; der Gesetzgeber muss die Beiträge also so behandeln wie Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Wohnen und Heizen. Mit den geltenden Freibetragsgrenzen sei dieses Niveau unterschritten. Sie seien „nicht realitätsgerecht“, da auch Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Kranken- und Pflegeversorgung hätten. Privat Versicherte müssten die gezahlten Beiträge zwar nicht in voller Höhe absetzen können, da sie in der Regel besser versorgt seien als gesetzlich Versicherte, doch habe der Gesetzgeber künftig zumindest alle Aufwendungen „zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards“ zu berücksichtigen. Teure Tarife mit exklusiven Leistungen können also auch künftig nicht abgezogen werden. Im neuen Einkommensteuergesetz muss ausgewiesen sein, welcher Anteil des Höchstbetrags „ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht“, so die Richter.

Auch gesetzlich Versicherten macht das Bundesverfassungsgericht Hoffnung. „Die steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums“ müsse auch bei ihnen beachtet werden, hieß es – allerdings ebenfalls nur gemessen am Leistungsniveau für Sozialhilfeempfänger.

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