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Verfassungsgericht: Kein Kindergeld für Kinder mit genug Einkommen

Eltern bekommen kein Kindergeld überwiesen, wenn ihre erwachsenen Kinder ausreichend Geld verdienen. Ein Vater hatte gegen diese Praxis geklagt - und verlor nun vor dem Bundesverfassungsgericht.

Für Kinder mit ausreichendem eigenen Einkommen besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Die Regelung, wonach kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das eigene Einkommen der Kinder über einem bestimmten „Grenzbetrag“ liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde eines Vaters gegen die Regelung mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zurück (Az. 2 BvR 2122/09).

Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergeldes beziehungsweise Kinderfreibetrags davon abhängig mache, ob das Existenzminimum des Kindes nicht auch durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit lag der maßgebliche Grenzbetrag bei Kindern ab 18 Jahren in den Jahren 2004 bis 2009 bei 7680 Euro. Für das Jahr 2010 wurde er auf 8004 Euro erhöht.

Geklagt hatte ein Vater, der für seinen von 2002 bis 2006 in Berufsausbildung stehenden Sohn Kindergeld bezog. Für das Jahr 2005 wurde kein Kindergeld bewilligt, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den damaligen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7680 Euro um 4,34 Euro überschritten.

Die dagegen gerichtete Klage des Vaters blieb zuletzt vor dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. In seiner Verfassungsbeschwerde machte er geltend, dass die finanzielle Belastung, die ihm durch die Versagung des Kindergelds entstehe, "in keinem Verhältnis zur geringfügigen Überschreitung der Einkünfte und Bezüge des weiterhin zu unterhaltenden Kindes" stehe. Es fehle eine Härteregelung.

Das Bundesverfassungsgericht betonte jedoch, dass der Vater durch die Grenzbetrags-Regelung im Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht in seinen Grundrechten verletzt werde. Es liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie vor. (sf/dpa/ddp)

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