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Viele Wege führen nach Karlsruhe, vor allem im Streit um das Kopftuch

© epd-bild / Gustavo Alàbiso

Verfassungsgericht zu Religion bei Richtern: Kopftuch könnte Neutralität verletzen

Das Karlsruher Gericht weist den Eilantrag einer muslimischen Rechtsreferendarin zurück. Der Stoff könnte wie ein "Bekenntnis" wirken, warnen die Richter

Der Streit um das Kopftuch beschäftigt die Justiz seit Jahren und betrifft zunehmend ihr eigenes Personal. Jetzt ist eine muslimische Rechtsreferendarin bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen – und vorerst gescheitert. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss bestätigen die Richter eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mai, derzufolge die Frau ihr Kopftuch abnehmen muss, wenn sie mit auf der Richterbank sitzt oder bei öffentlichen Verhandlungen die Staatsanwaltschaft vertritt.

Hessen bevorzugt "abendländische Traditionen"

Die 1982 geborene Frankfurterin mit deutschem und marokkanisch Pass absolviert seit Jahresanfang ihr Referendariat. Wie in manchen anderen Bundesländern auch, darunter Berlin, wurde sie bei der Aufnahme des sogenannten Vorbereitungsdiensts auf religiöse Neutralitätspflichten hingewiesen. Sie müsse ihr Kopftuch bei Tätigkeiten abnehmen, „bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werde oder wahrgenommen werden könne“. Hessen beruft sich dabei auf eine Vorschrift im Landesbeamtengesetz, die Neutralität verlangt. Anders als etwa in Berlin werden in Hessen Symbole privilegiert, wenn sie der „christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen“ entsprechen.

Die Folgen des Verbots sind nicht gravierend, sagen die Richter

Solche Privilegierungen sind umstritten, zumal das Verfassungsgericht jedenfalls bei Kopftuchverboten für Lehrerinnen einen Nachweis für konkrete Bedrohungen des Schulfriedens fordert. Im Fall der Frankfurter Juristin halten sie sich vorläufig aus der Sache heraus: Die Verfassungsbeschwerde der Juristin sei möglicherweise begründet, doch es sei unnötig, dies in einem Eilverfahren zu klären. Die Folgen des Verbots seien nicht gravierend, da sie nur Teile der Ausbildung beträfen. So könne sie etwa gerichtlichen Sitzungen mit Kopftuch von den Zuschauerbänken aus folgen.

Negative Glaubensfreiheit betroffen

Dem stellten die Richter die „unbedingte Neutralität“ richterlicher Tätigkeit gegenüber, ein Gebot, das auch in der Ausbildungszeit gelte und das durch das Zeigen religiöser Symbole beeinträchtigt werden könne. Das Kopftuch könne als „Bekenntnis“ aufgefasst werden, auch wenn die Trägerin gar keine Kundgabeabsichten habe. Außerdem betonten die Richter in ihrem Beschluss die negative Glaubensfreiheit. Der „unausweichliche Zwang“, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von staatlichen Repräsentanten zu führen, die ihre religiösen Überzeugungen nach außen tragen, könne diese Freiheit verletzen.

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