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Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, die das Verfassungsgericht zum Wahlrecht entschieden hat.

© picture alliance/Patrick Seeger/dpa

Verfassungsgerichtsurteil zum Wahlrecht: Wer Menschen von Wahlen ausschließt, braucht sehr gute Gründe

Das Verfassungsgericht hat entschieden: Vollbetreute dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Gut so! Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Fatina Keilani

Sie können Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, deshalb kümmert sich Ihre Tochter darum? Prima, Glück gehabt – Sie dürfen wählen gehen. Sie können Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und das Gericht hat für Sie einen Betreuer bestellt? Pech gehabt – Sie dürfen nicht wählen.

Das war die Rechtslage, bis Mittwoch. Am Donnerstag entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist. Sie verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und gegen den Gleichheitssatz. Von der Bundestagswahl 2013 seien 81.220 Vollbetreute ausgeschlossen gewesen – also jene Menschen aus dem zweiten Beispiel. Doch wie viele gehören zu Beispiel eins? Das weiß man nicht. Gut denkbar, dass es mindestens ebensoviele sind.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Nun muss ein Weg gefunden werden, weniger pauschal, aber doch mit vertretbarem Aufwand, den Wählern mit Behinderung gerecht zu werden.

Das gleiche gilt für schuldunfähige Straftäter. Die Entscheidung betrifft nämlich zwei Personengruppen, die durch das Bundeswahlgesetz jeweils von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen waren: die erwähnten Betreuten und Straftäter, die in der Psychiatrie untergebracht sind.

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit

Es ist beschämend, dass es nötig geworden ist, eine solche Selbstverständlichkeit in Karlsruhe entscheiden zu lassen, statt dass der Gesetzgeber die Regelung von selbst ändert, so wie Behindertenverbände es seit Jahren fordern.

Auch die Debatte über das Wahlrecht von Straftätern gibt es schon länger. Selbst wenn ein Täter im Moment der Tat nicht bei Sinnen war, rechtfertige das nicht den Ausschluss vom Wahlrecht, stellte das Gericht jetzt klar.

Was ist eine Wahl? Sie ist ein Integrationsvorgang, auch für Nichtbehinderte. Die Vielfalt der gesellschaftlichen Kräfte, der gegensätzlichen Interessen wird hier eingebunden in ein Ganzes.

Der Wahlakt kann diese Wirkung aber nur erreichen, wenn freie und offene Kommunikation zwischen den Regierenden und den Regierten möglich ist. Nicht jeder kann an diesem Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen gut genug teilnehmen. Bei wem das nicht der Fall ist, der kann ausgeschlossen werden - das zieht der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle nicht in Zweifel. Doch dann kommt es auf das Wie des Ausschlusses an.

Die Politik muss sich beeilen

Um sicherzustellen, dass die „Massenveranstaltung Wahl“ durchführbar ist, darf der Gesetzgeber regeln, wer von der Wahl ausgeschlossen ist. Dafür muss er nicht jeden Einzelfall untersuchen, er muss aber den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Die Vorteile der Typisierung müssen im richtigen Verhältnis zu der Ungleichheit stehen, die sie erzeugt. Das war hier nicht der Fall.

Behindertenverbände begrüßten die Entscheidung. Wenn die Politik sich beeilt, könnten Behinderte und untergebrachte Straftäter an der Europawahl im Mai vielleicht schon teilnehmen.

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