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Keine versteckten Kosten mehr: Künftig müssen Online-Anbieter die Rechnung komplett transparent machen.

© DPA

Verstecke Kosten im Netz: Bundestag geht gegen Abofallen im Netz vor

Ein neues Gesetz soll vor horrenden Kosten im Internet schützen. Künftig müssen die Kunden über den Gesamtpreis ihrer Bestellung eindeutig informiert werden.

Sie locken die Internetnutzer mit Schlagworten wie "gratis", "free" oder "kostenlos" - diese Versprechen erweisen sich am Ende aber oft als dreiste Lüge. Anbieter unseriöser Internetseiten prellten in den vergangenen Jahren Millionen Verbraucher, indem sie sie mit Kostenlos-Angeboten auf ihre Seite lockten und ihnen dafür saftige Rechnungen präsentierten. Ein neues Gesetz soll Verbraucher nun vor Kosten- und Abofallen besser schützen.

Wie gehen die unseriösen Anbieter vor?
Gerne bieten Betreiber halbseidener Internetseiten Dinge an, die es auf seriösen Webseiten umsonst gibt: SMS, Gewinnspiele, Kochrezepte und der Download kostenfreier Software, Hausaufgabenhilfe oder Hilfe für die theoretische Führerscheinprüfung. Bevor Verbraucher die Angebote nutzen können, müssen sie ihre persönlichen Daten angeben - die Falle schnappt zu. Per E-Mail oder per Post meldet sich der Anbieter bei seinem „Kunden“ und verlangt viel Geld für das angeblich abgeschlossene Geschäft.

Wie werden die anfallenden Kosten verschleiert?
Dass Kosten anfallen werden, kann der Verbraucher vorher meist nur aus dem Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als schlecht lesbare Fußnote am Ende der Webseite erfahren. Verbraucherschützer raten zwar schon seit Jahren, in einem solchen Fall Ruhe zu bewahren, der Forderung zu widersprechen und auf keinen Fall zu zahlen. Doch eingeschüchtert von Mahnungen, Anwaltsbriefen und Inkassoschreiben zahlen viele Verbraucher doch.

Womit sollen Kunden künftig vor Abofallen geschützt werden?
Das neue Gesetz soll diese Masche ins Leere laufen lassen. Unternehmen müssen ihre Internetkunden künftig über den Gesamtpreis ihrer Bestellung eindeutig informieren, und zwar unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt fortan nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich per Klick auf einen Warnknopf bestätigt hat, dass er um die anfallenden Kosten weiß. Der Button muss eindeutig gekennzeichnet sein. Die Bundesregierung schlägt hier die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ vor.

Was bedeutet die Neuregelung für Unternehmen, die Waren im Internet anbieten?

Für Unternehmen, die Waren im Internet anbieten, bedeutet dies, dass sie ihren Onlineshop entsprechend der Vorgaben des Gesetzes umgestalten müssen. Nach Schätzung der Bundesregierung kostet die Umstellung ein Unternehmen im Schnitt 150 Euro. Alle knapp 280.000 Online-Händler in Deutschland zusammengefasst entstehen der Wirtschaft damit einmalige Kosten von etwa 41,5 Millionen Euro. In Einzelfällen könne der Mehraufwand dazu führen, dass ein Anbieter seine Preise anhebt, vermutet die Regierung. Auswirkungen auf das gesamte Verbraucherpreis-Niveau seien aber keine zu erwarten. (AFP)

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